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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Auf Grund eines mehr als einwöchigen Aufenthalts in einer Justizanstalt ist von einer zeitlichen Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen, sodass eine Abgabestelle iSd. § 2 Z 4 ZustG begründet wird. Deren Änderung - zunächst schon durch die Verlegung in eine andere Justizanstalt und schließlich durch die Haftentlassung - ist daher vom Empfänger, der vom Verfahren infolge der Zustellung Kenntnis hat, gemäß § 8 Abs. 1 ZustG mitzuteilen. Unterlässt der Empfänger dies, ist die Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG zur Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch berechtigt.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210446.L05Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022