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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Als Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG wurde ein Polizeianhaltezentrum, in dem sich der Empfänger für etwas mehr als zwei Monate in Schubhaft befand, qualifiziert (vgl. VwGH 7.10.2010, 2006/20/0035). Justizanstalten, in denen der Empfänger in Strafhaft angehalten wird, stellen Abgabestellen in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 7.9.2004, 2001/18/0037; VwGH 29.6.2006, 2006/01/0250), auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Änderung der Abgabestelle iSd. § 8 Abs. 1 ZustG durch eine Inhaftierung für sich genommen noch nicht bewirkt wird, sondern das nicht nur vorübergehende Verlassen der bisherigen Abgabestelle voraussetzt (vgl. VwGH 12.9.2002, 2002/20/0229).
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210446.L04Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022