RS Vwgh 2021/12/22 Ro 2021/13/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/15/0006 E 24. Februar 2021 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Planungskosten als Teil der Herstellungskosten des fertiggestellten Wirtschaftsguts zu aktivieren (vgl. VwGH 19.4.2007, 2005/15/0071; sowie 25.2.2003, 99/14/0316). Selbst vergebliche Planungskosten zählen zu den Herstellungskosten des schlussendlich auf demselben Grundstück errichteten Gebäudes, wenn davon auszugehen ist, dass die ursprüngliche Planung der - wenn auch wesentlich - geänderten Bauausführung in baurechtlicher, statistischer und architektonischer Hinsicht gedient hat (vgl. Mayr in Doralt et al, EStG13, § 6 Tz 112). Dieser einheitliche Herstellungszeitraum, der mit der konkreten Planung des Bauvorhabens beginnt, kann nicht in eine (bloß ein immaterielles Wirtschaftsgut hervorbringende) vorgelagerte Planungsphase und eine daran anknüpfende faktische Ausführungsphase unterteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130005.J02

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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