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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/15/0006 E 24. Februar 2021 RS 1Stammrechtssatz
Herstellen bedeutet das Hervorbringen bzw. das Hervorbringen-Lassen eines bisher noch nicht existenten Wirtschaftsgutes. Die Herstellung ist ein Vorgang, der nicht in einem Zeitpunkt vor sich geht, sondern in einem bestimmten Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Setzen von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, ein Wirtschaftsgut neu zu schaffen oder die Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsgutes zu verändern (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 69). Herstellungskosten sind Aufwendungen, die getätigt werden, um ein Wirtschaftsgut neuer Art hervorzubringen; die Aktivierung der Herstellungskosten hält den Herstellungsvorgang gewinnneutral (vgl. etwa VwGH 27.11.2014, 2011/15/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130005.J01Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022