RS Vwgh 2021/12/22 Ro 2021/13/0005

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z1
EStG 1988 §6 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/15/0006 E 24. Februar 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Herstellen bedeutet das Hervorbringen bzw. das Hervorbringen-Lassen eines bisher noch nicht existenten Wirtschaftsgutes. Die Herstellung ist ein Vorgang, der nicht in einem Zeitpunkt vor sich geht, sondern in einem bestimmten Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Setzen von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, ein Wirtschaftsgut neu zu schaffen oder die Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsgutes zu verändern (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 69). Herstellungskosten sind Aufwendungen, die getätigt werden, um ein Wirtschaftsgut neuer Art hervorzubringen; die Aktivierung der Herstellungskosten hält den Herstellungsvorgang gewinnneutral (vgl. etwa VwGH 27.11.2014, 2011/15/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130005.J01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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