Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2Rechtssatz
Im Falle der Verwirklichung eines Verweigerungsdelikts nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 darf nur dann von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden, wenn nach der Verweigerung - nachträglich - der einwandfreie Nachweis erbracht wird, dass der Lenker nicht im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war (vgl. VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110189.L02Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022