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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1Rechtssatz
Der VwGH hat bereits in seiner Rechtsprechung zum KFG 1967 (§ 66 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) die Auffassung vertreten hat, dass eine Verweigerung des Alkotests zwar grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweise wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, im Rahmen der Wertung aber ein positiver Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sei und zu dem Ergebnis führen könne, dass die betreffende Person nicht verkehrsunzuverlässig sei. Der VwGH hat an dieser Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des FSG 1997 festgehalten und zudem für den von § 26 Abs. 2 (Z 1) FSG 1997 erfassten Sonderfall der Entziehung wegen erstmaliger Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Auffassung vertreten, dass auch hier ein einwandfreier Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, eine Entziehung der Lenkberechtigung unzulässig macht, weil diesfalls nicht auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG 1997 geschlossen werden kann (vgl. ausführlich VwGH 14.3.2000, 99/11/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110189.L01Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022