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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0068 E 30. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der VwGH - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Riskos iSd Art. 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010387.L01Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022