TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/12 95/20/0211

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 1995, Zl. 4.339.171/8-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 23. Juni 1992 in das Bundesgebiet ein, beantragte am 24. Juni 1992 Asyl und wurde dazu am 16. Juli 1992 niederschriftlich befragt. Er gabe im wesentlichen an, er habe den Wehrdienst nicht in einer gegen Kurden eingesetzten Sondereinheit ableisten wollen, was von ihm aber verlangt worden sei, und die Türkei deshalb verlassen.

Mit Bescheid vom 16. Juli 1992 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 1991 (AsylG) ohne weiteres Ermittlungsverfahren ab, weil der Beschwerdeführer schon in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen sei. Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorstellung wies das Bundesasylamt seinen Antrag mit Bescheid vom 22. Juli 1992 neuerlich aus dem schon genannten Grund ab.

Mit Bescheid vom 14. Mai 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers nicht unter der Annahme, er sei schon in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, sondern mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. September 1994, Zl. 94/20/0093, aus den im Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, ausgeführten Gründen (Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2 AsylG durch den Verfassungsgerichtshof) auf.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - der die Zeit bis dahin noch nicht zu einer Berufungsergänzung genützt hatte - ausdrücklich die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine von der bereinigten Fassung des § 20 Abs. 2 AsylG ausgehende Berufungsergänzung einzubringen. Dieses Schreiben wurde der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers am 21. Februar 1995 zugestellt. Am 7. März 1995 - dem letzten Tag der Frist - teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, das Vollmachtsverhältnis sei aufgelöst und das Schreiben der belangten Behörde sei unter einem an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. Gleichzeitig werde ersucht, die Frist von zwei Wochen um weitere zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens an den Beschwerdeführer, jedenfalls bis zum 24. März 1995 zu verlängern.

Am Tag nach dem Eingang dieser Mitteilung wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich ab. Sie übernahm als Begründung die Ausführungen des Bescheides vom 14. Mai 1993 und wies darauf hin, daß die Möglichkeit einer Berufungsergänzung vom Beschwerdeführer nicht genützt worden sei. Eine Fristerstreckung sei nicht zu gewähren gewesen, weil das Vollmachtsverhältnis bei Zustellung des Manuduktionsschreibens an die Vertreterin des Beschwerdeführers noch aufrecht gewesen sei.

Am 16. März 1995 wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. März 1995 gab der nunmehrige Beschwerdevertreter bekannt, daß er den Beschwerdeführer im Asylverfahren vertrete und um eine Verlängerung der Frist "zur Erstattung einer allfälligen Stellungnahme" im Sinne des Schreibens vom 17. Februar 1995 ersuche.

In der Beschwerde vom 18. April 1995 macht der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch unter dem der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, die belangte Behörde habe ihm die von seiner früheren Vertreterin erbetene Fristerstreckung zu Unrecht verweigert und ihm damit die Möglichkeit einer Berufungsergänzung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Ob die Frist zu erstrecken gewesen wäre, ist nicht zu prüfen, weil der Beschwerdeführer mit keinem Wort andeutet, was er im Falle einer Fristerstreckung vorgebracht hätte. Damit zeigt er die Wesentlichkeit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs nicht auf (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, E 66 bis 68 zu § 37 AVG, sowie bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 610, wiedergegebene Rechtsprechung).

In anderer als der schon beschriebenen Weise tritt der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Die Beschwerde enthält nur noch die "Anregung der Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz", welcher im vorliegenden Fall aber nicht zur Anwendung kam.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200211.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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