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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §8Rechtssatz
Gemäß § 46c Abs. 2 Vlbg NatSchG 1997 kommt dem Naturschutzanwalt (und anerkannten Umweltorganisationen) in den dort in den lit. a) bis i) genannten Angelegenheiten das Recht zu, gegen eine Entscheidung des VwG beim VwGH Revision zu erheben. Zu den "Angelegenheiten" des § 46c Abs. 2 legcit. gehören auch verfahrensrechtliche Entscheidungen (vgl. VwGH 3.7.2000, 2000/10/0002). Im Streit um die Beschwerdelegitimation vor dem VwG - hier infolge eines Streits um die Zuordnung einer Angelegenheit zu einem der in § 46c Abs. 2 lit. a bis j normierten Tatbestände - besteht für den Naturschutzanwalt jedenfalls das Recht, Revision beim VwGH zu erheben, wenn die von ihm behauptete Rechtsverletzung diesbezüglich möglich ist (vgl. VwGH 3.7.2000, 2000/10/0002; VwGH 5.4.2004, 2004/10/0048).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100082.L01Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022