RS Vwgh 2022/1/17 Ra 2019/11/0205

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §75
AVG §76 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Das VwG berief sich in der Begründung der Gebührenvorschreibung (Barauslagen in Form von Dolmetschergebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin) ausschließlich auf Abs. 1 des § 76 AVG. Die Entziehung der Lenkberechtigung war jedoch von Amts wegen erfolgt, ein verfahrenseinleitender Antrag war diesbezüglich ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110205.L01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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