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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §75Rechtssatz
Das VwG berief sich in der Begründung der Gebührenvorschreibung (Barauslagen in Form von Dolmetschergebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin) ausschließlich auf Abs. 1 des § 76 AVG. Die Entziehung der Lenkberechtigung war jedoch von Amts wegen erfolgt, ein verfahrenseinleitender Antrag war diesbezüglich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110205.L01Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022