Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200310.L04Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022