Index
41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 8 AsylG 2005 legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 erfolgt (vgl. zur ähnlich gelagerten Prüfreihenfolge im Fall der auf § 9 AsylG 2005 gestützten Aberkennung von früher gewährtem subsidiären Schutz VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; in Bezug auf die Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 8 AsylG 2005 dem folgend - mit dem Hinweis auf die Übertragbarkeit der in Ro 2019/18/0005 angestellten Erwägungen - VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Prüfreihenfolge und der unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in § 8 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 6 AsylG 2005 oder andererseits aus in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen verweigert wird, ist der revisionswerbenden Behörde im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse daran, dass vorrangig eine auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gestützte Versagung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt, nicht abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200310.L03Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022