RS Vwgh 2022/1/20 Ro 2019/06/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, so ist es Aufgabe eines VwG, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0184; VwGH 29.1.2008, 2006/05/0297; VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; VwGH 29.1.2013, 2010/05/0232).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019060020.J02

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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