TE Vwgh Beschluss 2022/1/24 Ra 2022/11/0007

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Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/11/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revisionen 1. des G K (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2022/11/0007) und 2. des M S (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2022/11/0008), beide in L, beide vertreten durch Dr. Alfred Holzer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 10/2/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2021, Zl. 405-1/643/1/11-2021, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde des Erstrevisionswerbers statt und versagte dem zwischen Letzterem und dem Zweitrevisionswerber abgeschlossenen Kaufvertrag gemäß den §§ 4, 5 und 6 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

2        Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, zu denen das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat.

3        Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die - wortgleichen - Revisionen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

7        Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

8        In der somit für die Zulässigkeit der - wortidenten - Revisionen allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9        Abgesehen von der Wiedergabe allgemeiner Rechtssätze und Judikatur zum Revisionsmodell wird darin zunächst vorgebracht, der zu lösenden Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, „weil im hier einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bereich ein starkes Rechtsschutzbedürfnis herrscht und eine große Zahl von Normadressaten von der Regelung der §§ 4, 5, 6 GVG-2021 unmittelbar betroffen ist“.

Der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, bewirkt jedoch noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. aus vielen VwGH 21.10.2020, Ra 2020/11/0178, mwN).

10       Das weitere Zulässigkeitsvorbringen erschöpft sich in den folgenden drei Sätzen:

„In gegenständlicher Verwaltungssache handelt es sich deshalb um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 25a VwGG, weil das Verwaltungsgericht die Regelungen des Grundverkehrsgesetzes falsch angewendet hat. Höchstrichterlich ist die Frage des Vorrangs der Regelungen der §§ 3 ff GVG-2001 (Salzburg) untereinander nicht abschließend geklärt. Des weiteren fehlen Entscheidungen zu dem Verhältnis von § 6 gegenüber § 5 GVG-2001.“

11       Dieses Vorbringen ist in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revisionen von diesen Fragen und der von den Revisionswerbern vermissten Rechtsprechung abhängt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. zum Ganzen abermals VwGH 21.10.2020, Ra 2020/11/0178, mwN).

12       Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110007.L00

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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