Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des C M in S, 2. der S H in S und 3. des H H in E, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Waldbauer Paumgarten Naschberger und Partner GmbH & Co KG in 6330 Kufstein, Josef Egger-Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. Jänner 2021, LVwG-2021/25/0033-1, betreffend eine straßenrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 19. November 2020 betreffend die Bildung einer näher bezeichneten Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ ausgeführt wird, die außerordentliche Revision werde „infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG) sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG) erhoben“ und es werde die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit der in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses wird nicht dargetan, in welchem subjektiven Recht sich die revisionswerbenden Parteien als verletzt erachten; es handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).
Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060234.L00Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022