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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Selbst wenn eine Behörde oder ein VwG die Entscheidungspflicht verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde oder das VwG (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre/seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Revisionswerberin günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0044, mwN). Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde oder eines VwG stehen den Parteien nämlich geeignete Instrumente (eine Säumnisbeschwerde bzw. ein Fristsetzungsantrag) zur Verfügung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060231.L03Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022