TE Vwgh Beschluss 2022/1/25 Ra 2021/04/0222

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §14 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A A in W, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. September 2021, Zl. LVwG-851646/5/MS, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wels), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Aus den insofern unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich Folgendes:

2        Der Revisionswerber ist irakischer Staatsbürger. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2019 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. März 2017 abgewiesen, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz und Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Heimatstaat zulässig sei. Über den Antrag des Revisionswerbers auf eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ wurde bis dato nicht abgesprochen.

3        Der Revisionswerber meldete am 11. Juli 2021 das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an einem bestimmten Standort an.

4        2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde ab, mit welchem diesem die Ausübung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ untersagt wurde, weil die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorlägen. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

5        In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürften ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden sei. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen worden sei, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürften, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürften. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig seien (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollten, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. Daraus folge, dass ausländische Personen, Asylberechtigte und Staatenlose nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt seien. § 14 Abs. 1 GewO 1994 setze somit das Vorliegen eines Aufenthaltstitels voraus. Satz 3 stelle klar, dass auch Drittstaatsangehörige einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel erlangen müssten.

6        3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

7        4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle an Rechtsprechung dazu, ob das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Irak auf Sachverhalte wie den vorliegenden anzuwenden sei.

11       Damit wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt, inwiefern die Entscheidung in der Revisionssache von dieser Frage abhängt, zumal auch aus den Revisionsgründen nicht hervorgeht, weshalb die Vorschrift des § 14 Abs. 1 GewO 1994, wonach die Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes in Österreich die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt, für irakische Staatsbürger keine Gültigkeit haben sollte.

12       4.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040222.L00

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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