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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1Rechtssatz
Das VwG ging davon aus, dass der Lenker in einem Straßentunnel erheblicher Länge im Gegenverkehrsbereich mit zwei voneinander durch eine doppelte Sperrlinie getrennten Richtungsfahrbahnen sein Fahrzeug gewendet habe. Somit ist fallbezogen in Anbetracht der vorliegenden konkreten Umstände (Wendemanöver mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug auf einer Autobahn in einem Tunnel im Gegenverkehrsbereich unter Missachtung einer doppelten Sperrlinie) und des Zusammentreffens mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen der StVO 1960, die evidentermaßen der Vermeidung gravierender Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit dienen, das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinn von § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 199 nicht von der Hand zu weisen (vgl. zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Tunnel VwGH 6.9.2001, 98/03/0146, 0147; zu vorschriftswidrigen Fahrmanövern mit einem Motorrad, die zum Teil in einem Tunnel stattfanden, VwGH 15.11.2018, Ra 2018/11/0220). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass im Tunnelbereich bei einem Verkehrsunfall besonders schwerwiegende Folgen (u.a. Explosionsgefahr) zu befürchten sind (siehe VwGH 6.9.2001, 98/03/0146, 0147); in der konkret gegebenen Situation, in der sich in dem Autobahntunnel aufgrund eines Verkehrsstaus mehrere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe befanden, waren dieser Gefahr zudem zahlreiche Personen potentiell ausgesetzt. Überdies zählt schon grundsätzlich zur Verkehrssicherheit, dass sich auf den Fahrstreifen der Autobahnen nach Möglichkeit keine Hindernisse in Form von (anhaltenden, wendenden oder) erst anfahrenden Fahrzeugen befinden (VwGH 23.7.1999, 99/02/0111; vgl. auch § 46 Abs. 4 lit. e StVO 1960); insbesondere für den Straßenverlauf in Tunneln spiegelt sich dies in § 8b Abs. 2 StVO 1960 wider.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110221.L02Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022