RS Vwgh 2022/1/25 Ra 2020/11/0221

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2a
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
StVO 1960 §46 Abs4 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0220 B 15. November 2018 RS 2 (hier: Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs. 4 lit. b StVO 1960)

Stammrechtssatz

Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - hier: § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 - unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135; daran anknüpfend zB. VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110221.L01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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