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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LSD-BG 2016 §19Rechtssatz
§ 19 Abs. 3 Z 6 LSD-BG 2016 verlangt die Meldung der voraussichtlichen Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich. Weder dem Wortlaut des § 19 LSD-BG 2016 noch den Materialien zu diesem bzw. zu dessen Vorgängerbestimmung lässt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers entnehmen, das tatsächliche Ende des Beschäftigungszeitraums nachträglich zu melden. Ebenso ist dem Wortlaut des Gesetzes keine Verpflichtung zu entnehmen, nachträglich das tatsächliche Ende der Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers im Falle der Beendigung dieser Beschäftigung vor dem - in der auf diesen Arbeitnehmer bezogenen Entsendemeldung genannten - voraussichtlichen Ende der Dauer dessen Beschäftigung zu melden. Ist eine solche Angabe nicht verpflichtend vorgeschrieben, kann die unterlassene Änderungsmeldung derselben auch nicht unter den Straftatbestand des § 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG 2016 subsumiert werden, zumal Straftatbestände nicht erweiternd auszulegen sind (vgl. hierzu VwGH 17.11.2009, 2009/06/0166, mwN). Eine - vom Kontrollzeitpunkt aus - rückblickende Gleichsetzung einer tatsächlichen früheren Beendigung der Beschäftigungsdauer mit dem strafbewehrten Vorwurf der Unterlassung der - gesetzlich gebotenen - Meldung einer Änderung der voraussichtlichen Beschäftigungsdauer schlechthin ist nicht zulässig, weil diese extensive Auslegung des Tatbestandes betreffend die Verpflichtung zur nachträglichen Meldung (der Änderung) des voraussichtlichen Endes der Dauer der Beschäftigung zu einer unzulässigen Erweiterung des Straftatbestands auf die im Gesetz nicht vorgesehene Verpflichtung zur nachträglichen Meldung des tatsächlichen Endes der Dauer der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers führen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110132.L02Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022