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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Fristsetzungsantrag des Mag. M J W in I, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Datenschutzbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 21. Dezember 2021, Zl. W258 2238615-1/16E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Schriftsatzaufwand war dem Antragsteller nicht zuzusprechen, weil er als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist (vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0121, mwH).
Wien, am 25. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2021040009.F00Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022