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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des G H in O, vertreten durch vertreten durch T&B Rechtsanwälte Dr. Thomas Treichl und Dr. Bernhard Buchauer in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. November 2019, Zl. LVwG-2019/31/0782-3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Oberndorf; mitbeteiligte Parteien: S und T H, vertreten durch Hausberger Moritz Schmidt Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Eigentümer der Wegparzelle X, KG O, die unmittelbar an das Grundstück Nr. Y, KG O angrenzt.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Oberndorf in Tirol vom 25. März 2019 wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Doppelwohnhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Nr. Y, KG O erteilt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG), welches diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 8. November 2019 als unbegründet abwies und eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärte.
4 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Einwendungen würden kein Nachbarrecht iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 darstellen und seien unzulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber vorbringt, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen „subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ leide.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.11.2021, Ra 2021/06/0198, mwN).
7 Mit dem vom Revisionswerber als Revisionspunkt erstatteten Vorbringen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. auch etwa VwGH 5.11.2021, Ra 2021/06/0198, mwN).
8 Soweit der Revisionswerber die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0199, Rn. 9, mwN).
9 Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060043.L00Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022