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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des F P in A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2021, W156 2236651-1/12E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber erhob zunächst mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2021, W156 2236651-1/12E.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2021, Ra 2021/08/0122-6, wurde das Revisionsverfahren betreffend diese Revision eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag vom 12. Oktober 2021 nicht entsprochen worden war.
3 Mit Schriftsatz vom 30. November 2021 erhob der Revisionswerber die nunmehr gegenständliche - als „Einspruch“ bezeichnete - zweite Revision gegen dasselbe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit beim Verwaltungsgerichtshof am 7. Dezember 2021 eingelangtem Schriftsatz erstattete der Revisionswerber weiteres Vorbringen in dieser Revisionssache.
4 Der Revisionswerber hat sein Revisionsrecht gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2021 bereits durch seine mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 erhobene erste Revision verbraucht. Die nunmehr gegenständliche zweite Revision war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/11/0114; 27.10.2021, Ra 2020/10/0166).
Wien, am 28. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080122.L00Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022