TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/24 VGW-031/016/13471/2021

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Entscheidungsdatum

24.09.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §76a Abs1
StVO 1960 §76a Abs2a
StVO 1960 §29b Abs1
StVO 1960 §29b Abs2
StVO 1960 §29b Abs3
StVO 1960 §29b Abs4
VStG 1991 §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des DI A. B., C.-Gasse, D., vom 6.8.2021 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 2.8.2021, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 76a Abs. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 123/2015

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit o.a. Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Verletzung des § 76a Abs. 1 StVO zur Last gelegt, da er, obwohl dies verboten sei, eine Fußgängerzone befahren habe. Hiefür wurde über ihn eine Geldstrafe iHv EUR 90,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag verhängt.

Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses sei und daher eine Fußgängerzone jedenfalls zur Zeit, in welcher auch eine Ladetätigkeit erlaubt ist, befahren dürfe.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat am Donnerstag, den 4.3.2021, um 10.19 Uhr in Wien, F.-Straße, als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen „MD-...“ eine Fußgängerzone befahren. Diese Fußgängerzone war mit einer Ausnahme für Ladetätigkeiten von Montag bis Samstag (wenn Werktag) jeweils von 6.00 bis 13.00 Uhr verordnet worden. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines am 16.3.2015 ausgestellten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:

Die Darstellung der Tat des Beschwerdeführers gründet sich auf der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 4.3.2021 (vgl. AS 1 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und blieb im gesamten Verfahrensverlauf unstrittig. Die o.a. Ausnahme für Ladetätigkeiten war ebenjener Anzeige zu entnehmen. Eine Kopie seines Behindertenpasses übermittelte der Beschwerdeführer als Beilage seiner Beschwerde. Es bestehen hg. keine Gründe an der Echtheit dieses Dokuments zu zweifeln.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht hiezu erwogen:

Gemäß § 76a Abs. 1 StVO kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone).

Gemäß § 76a Abs. 2a StVO kann die Behörde weiters in der Verordnung nach Abs. 1 par. cit. nach Maßgabe der Erfordernisse (wie insbesondere der Erreichbarkeit von Ärztezentren, Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dgl.) und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten auch bestimmen, dass Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO befördern, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren dürfen. Hat die Behörde in der Verordnung nach § 76a Abs. 1 StVO Zeiträume bestimmt, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO befördern, zu diesen Zeiten jedenfalls die Fußgängerzone befahren.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 par. cit. auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.

Der Beschwerdeführer ist nachweislich Inhaber eines Behindertenpasses im Sinne des § 29b Abs. 1 StVO mit der obzitierten Zusatzeintragung. Er hat die gegenständliche Fußgängerzone zu einem Zeitpunkt befahren, in welchem in jener eine Ausnahme für Ladetätigkeiten bestanden hat. Das Befahren dieser Fußgängerzone war ihm daher gemäß § 76a Abs. 2a letzter Satz StVO gestattet.

Folglich hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem wurden im Stadium des Beschwerdeverfahrens von keiner Partei ergänzende Beweise vorgebracht und waren im Lichte des Beschwerdevorbringens bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären, sodass weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 76a Abs. 1 StVO bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,-- und keine (primäre; vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 99 Abs. 3 StVO) und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 90,-- verhängt wurde.

Schlagworte

Fußgängerzone; Befahren einer Fußgängerzone; Behindertenpass; Inhaber eines Behindertenpasses; Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO; Zeiträume, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf; Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.016.13471.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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