TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/12 96/20/0530

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Veröffentlicht am 12.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §12 Abs3;
AVG §13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1996, Zl. 4.342.818/3-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, der am 14. August 1992 in das Bundesgebiet eingereist war, am 17. August 1992 unter Angabe eines falschen Namens Asyl. Zu diesem Antrag wurde er noch am selben Tag niederschriftlich befragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. August 1992 wurde der Antrag gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhob.

Im Zuge einer polizeilichen Einvernahme am 24. und 25. August 1992 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, wozu er am 1. September 1992 niederschriftlich befragt wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 1992 wurde dieser Antrag gemäß § 17 Abs. 1 und 3 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AsylG 1991 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen kein Rechtsmittel.

Mit Schriftsatz vom 19. März 1993 (beim Bundesasylamt eingelangt am 14. April 1993) stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen dritten Asylantrag, zu dem er am 28. April 1993 - nach der unbestrittenen Darstellung im angefochtenen Bescheid - im Beisein u.a. seines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich befragt wurde. Mit Bescheid vom 28. April 1993 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in Erledigung dieser Berufung aus, dem Beschwerdeführer werde "gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, kein Asyl gewährt".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Argument, es sei wohl richtig, daß der Beschwerdeführer "in allen drei Verfahren im wesentlichen dieselben Angaben gemacht" habe. Gerade daraus ergebe sich aber, daß seine Eingabe vom 19. März 1993, die "der äußeren Form nach ... einen neuerlichen Asylantrag" dargestellt habe, in Wahrheit kein Neuantrag, sondern ein Antrag auf Wiederaufnahme "des Asylverfahrens" gewesen sei. "Sämtliche Voraussetzungen" für die Wiederaufnahme lägen vor und seien dem Antrag für die Behörde erkennbar zugrundegelegen. Dem Antrag sei zu entnehmen gewesen, daß bereits "ein Verfahren" rechtskräftig durch Bescheid abgeschlossen gewesen sei, weiters habe der Beschwerdeführer mit dem Antrag "neue Beweismittel, nämlich ein Schreiben" des Londoner Exilbüros einer Mudjaheddin-Gruppe, datiert mit 27. Februar 1993, vorgelegt. "Nach allen Erfahrungen des täglichen Lebens" müsse "davon ausgegangen werden, daß von der Ausstellung jenes Schreibens bis zur tatsächlichen Zustellung an den Beschwerdeführer ein Zeitraum von zumindest 7 Tagen benötigt wurde, sodaß auch die für die Wiederaufnahme zur Verfügung stehende Frist im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG gewahrt" sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag durch den Hinweis auf den "beizuschaffenden Behördenakt" auch dessen Inhalt "angesprochen". Die belangte Behörde sei "daher in rechtsirriger Ansicht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag gestellt" habe. Sie wäre "verhalten gewesen, den Sinn des Antrages allenfalls durch Vernehmung des Beschwerdeführers festzustellen". Bei rechtsrichtiger Vorgangsweise wäre "das beim BA Traiskirchen anhängig gemachte" (gemeint daher: das erste) Verfahren wiederaufzunehmen gewesen, wobei sich "auf Basis des ergänzenden Vorbringens und der vorgelegten Urkunden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zwanglos ergeben" hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß einer Asylgewährung auf Grund eines neuen Asylantrages in seinem Fall der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 3 AsylG 1991 entgegenstand. Er räumt weiters ein, daß sein Antrag "der äußeren Form nach" ein neuer Asylantrag gewesen sei, und tritt auch der Darstellung der belangten Behörde, er habe den Antrag nicht als unvertretene Partei, sondern durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht, nicht entgegen. Dessenungeachtet vertritt er die Auffassung, sein "Asylantrag" wäre als Wiederaufnahmsantrag zu werten gewesen, wobei (nur) der Hinweis auf das "beim BA Traiskirchen anhängig gemachte" Verfahren erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des ersten der beiden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren meint.

Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen - etwa durch Vernehmung der Beteiligten - zu ermitteln. Im Falle eines mehrdeutigen Antrages ist der von der Partei damit verbundene Sinn festzustellen. Ist das Begehren seinem Wortlaut nach aber eindeutig, so ist die Behörde nicht berechtigt, ihm eine davon abweichende, eigene Deutung zu geben, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 166 f, wiedergegebene Rechtsprechung; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 152 mwN).

Lag mit der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Eingabe vom 19. März 1993 der "äußeren Form" und somit dem Wortlaut nach ein neuer Asyl- und kein Wiederaufnahmsantrag vor, so war der bloße Umstand, daß der Asylgewährung auf Grund eines neuen Antrages der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 3 AsylG 1991 entgegenstand, daher kein Anlaß zur Annahme und Berücksichtigung eines von der "äußeren Form" der Eingabe allenfalls abweichenden Parteiwillens.

Dieser Anlaß bestand umso weniger, als selbst die Beschwerde sich in der Begründung der Behauptung, dem Antrag

seien "sämtliche Voraussetzungen für die Wiederaufnahme ... für

die Behörde erkennbar ... zugrunde" gelegen, hinsichtlich der Wahrung der Wiederaufnahmsfrist mit der bloßen Spekulation begnügt, nach "allen Erfahrungen des täglichen Lebens" müsse "davon ausgegangen werden", daß das nach den Beschwerdebehauptungen mit 27. Februar 1993 datierte Schreiben dem Beschwerdeführer erst innerhalb der Wiederaufnahmsfrist (zurückgerechnet ab dem in der Beschwerde behaupteten Tag der Antragstellung) "tatsächlich" zugestellt worden sei. Daß der Antrag, der seiner "äußeren Form nach" ein neuer Asylantrag war, zur Wahrung der Wiederaufnahmsfrist genauere oder überhaupt irgendwelche Angaben enthielt, behauptet der Beschwerdeführer in der Darstellung der Gründe, weshalb es sich erkennbar um einen Wiederaufnahmsantrag gehandelt habe, nicht.

Damit wäre der Antrag - als Wiederaufnahmsantrag behandelt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, a.a.O. S. 612 f, wiedergegebene Rechtsprechung), was einer Umdeutung der Eingabe bloß wegen Aussichtslosigkeit eines neuen Asylantrages zusätzlich entgegenstand.

Der Beschwerdeführer verliert auch kein Wort über den Inhalt des nach der Begründung des angefochtenen Bescheides mit 27. Februar 1992, nach den Behauptungen des Beschwerdeführers mit 27. Februar 1993 datierten Schreibens, das der für die Behörde "erkennbare" Wiederaufnahmsgrund gewesen sein soll, oder zur Frage der Erkennbarkeit eines mangelnden Verschuldens am Unterbleiben der rechtzeitigen Beschaffung und Vorlage eines derartigen Schreibens. Die Behauptung des erkennbaren Vorliegens der Erfolgsvoraussetzungen für einen Wiederaufnahmsantrag bei gleichzeitigem Fehlen dieser Voraussetzungen in bezug auf einen neuen Asylantrag ist schon aus diesen Gründen auch in sich unschlüssig. Auf die weitere Frage der hypothetischen Tauglichkeit eines nicht auf eine neu hervorgekommene, sondern auf eine (nach den Beschwerdebehauptungen) neu entstandene Urkunde gestützten Wiederaufnahmsantrages (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 95/19/0033) braucht dazu nicht mehr eingegangen zu werden.

Zweifel am Parteiwillen mußte die belangte Behörde aber auch deshalb nicht haben, weil nach der in der Beschwerde nicht in Frage gestellten Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht nur der Antrag vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gestellt worden war, sondern der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auch bei dessen Einvernahme zum Antrag zugegen war, ohne daß dies zu einer Modifikation des Antrags im Sinne eines (der "äußeren Form" nach) auf Wiederaufnahme gerichteten Begehrens führte, und in der Berufung gegen die auf § 3 AsylG 1991 gestützte Abweisung des Antrages nicht geltend gemacht wurde, es habe sich um einen Wiederaufnahmsantrag gehandelt.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt somit erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200530.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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