RS Vfgh 2021/11/29 G312/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §477 Abs1
VfGG §7 Abs2, §62a

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags betreffend den Nichtigkeitsgrund der Teilnahme eines abgelehnten Richters an der Entscheidung nach der ZPO; Unterbrechung des Verfahrens über einen Rekurs durch das Landesgericht ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Die Antragstellerin ist Partei eines beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg geführten Zivilverfahrens. Sie erhob gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom *** Rekurs an das Landesgericht Salzburg. Mit Beschluss vom *** unterbrach das Landesgericht Salzburg das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Rekurs enthaltenen (neuerlichen) Ablehnungsantrag betreffend die Erstrichterin. Gegen diesen Unterbrechungsbeschluss erhob die Antragstellerin Rekurs an den OGH und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §477 Abs1 Z1 ZPO. Die Antragstellerin hat den vorliegenden Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG aus Anlass des Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht erhoben. Damit hat sie aber keinen Antrag aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellt.

Entscheidungstexte

  • G312/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2021 G312/2021

Schlagworte

Zivilprozess, Befangenheit, VfGH / Legitimation, VfGH / Parteiantrag, Richter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G312.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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