RS Vfgh 2021/11/30 G307/2021

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
KinderbetreuungsgeldG §3 Abs4
ZPO §63 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen die Reduzierung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes im Falle des Fehlens bestimmter Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nach §3 Abs4 KinderbetreuungsgeldG; Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §3 Abs4 KinderbetreuungsgeldG (KBGG) idgF als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der VfGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Beihilfenrecht ein weiter - durch das Sachlichkeitsgebot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Dem Gesetzgeber steht es frei, ein Kinderbetreuungsgeld zu gewähren oder nicht. Es ist ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich. Insofern ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe mit der Vornahme von in §7 Abs2 KBGG näher bezeichneten Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und deren Nachweis ein leicht zu erfüllendes Anspruchskriterium festlegt und er mit §3 Abs4 KBGG eine Rechtsfolge anordnet, die bei jedwedem Verstoß gegen §7 Abs2 KBGG eine Reduktion des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld um € 1.300,- für jeden Elternteil vorsieht.

Entscheidungstexte

  • G307/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 G307/2021

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G307.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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