RS Vfgh 2021/11/30 G79/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2021
beobachten
merken

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GelVerkG 1996 (GelegenheitsverkehrsG) §14 Abs1b
Wr TaxitarifV §2, §8
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GelegenheitsverkehrsG betreffend Tarife für – im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellte – Taxifahrten wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Gemäß §14 Abs1 GelverkG können mit Verordnung des Landeshauptmannes für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr verbindliche Tarife festgelegt werden. Nach der angefochtenen Bestimmung des §14 Abs1b GelverkG kann allerdings bei Fahrten, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, von den in einer Verordnung gemäß §14 Abs1 GelverkG verbindlich festgelegten Tarifen abgewichen werden. Der Landeshauptmann ist nach dieser Bestimmung überdies ermächtigt, für solche Fahrten sowohl Mindest- als auch Höchstentgelte (Preisband) einschließlich von Zuschlägen gemäß §14 Abs4 GelverkG sowie Näheres über die Bestätigung des im Vorhinein zu vereinbarenden Fahrpreises zu regeln. Werden Mindestentgelte nicht verordnet, kommt subsidiär die Regelung des Mindestentgeltes nach §14 Abs1b GelverkG zur Anwendung. §14 Abs1c GelverkG erlaubt es zudem bei Fahrten, die im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, bei der Bestellung anzubieten, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen.

Die Bedenken des Antragstellers richten sich gegen die in §14 Abs1 GelverkG einerseits und in §14 Abs1b (sowie überdies Abs1c) GelverkG andererseits vorgesehene unterschiedliche Regelung der Beförderungsentgelte und die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von Taxiunternehmen je nachdem, ob deren Fahrten über einen Kommunikationsdienst bestellt werden oder nicht. Vor dem Hintergrund seiner Bedenken hätte der Antragsteller daher beide (als Teil eines gesamten Systems anzusehende) Regelungsmodelle kumulativ - also jedenfalls die auf der Grundlage des §14 Abs1 GelverkG erlassenen Verordnungsbestimmungen über die verbindlichen Tarife sowie die für Taxiunternehmen geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Preisfestsetzung bei Fahrten, die über einen Kommunikationsdienst bestellt werden - und nicht bloß §14 Abs1b GelverkG anzufechten gehabt, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • G79/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 G79/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Taxis, Tarif

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G79.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten