RS Vfgh 2021/11/30 G384/2020

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ASVG §253 Abs1, §551 Abs10
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Alterspension wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Teile des §253 Abs1 ASVG blieben für die Frage der Erfüllung der Wartezeit iSd §236 leg cit - und nicht, wie vom Gesetzgeber intendiert, als Ausnahme von der Verpflichtung des/der Versicherten, innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben - die in §253 Abs1 Z2 lita bis c und im letzten Satz ASVG bezeichneten Erwerbstätigkeiten und die dort genannte Beschäftigung außer Betracht. Eine solche teilweise Aufhebung des §253 Abs1 ASVG käme einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich, der dem VfGH nicht zukommt. Wenn die Norm aber im Falle ihrer bloß teilweisen Aufhebung einen Inhalt erhielte, der dem Normgeber nicht mehr zusinnbar ist, müsste sie für den Fall ihrer Verfassungswidrigkeit zur Gänze aufgehoben und daher - wegen der Bindung des VfGH an den gestellten Antrag - auch zur Gänze angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • G384/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 G384/2020

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bindung, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G384.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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