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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des COVID-19-MaßnahmenG und der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung mangels Darlegung der BedenkenRechtssatz
Der Antragsteller wendet sich in seinem Hauptantrag gegen das COVID-19-MaßnahmenG zur Gänze sowie im Eventualantrag gegen §1, §3, §4, §5 und §8 leg cit und gegen die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung idF BGBl II 528/2020 zur Gänze sowie gegen die §1, §5, §7, §9, §12 und §13 leg cit. Das Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine und unsubstantiiert gebliebene Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des COVID-19-MaßnahmenG sowie der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sowie der im Antrag näher bezeichneten Bestimmungen. Eine Zuordnung der Bedenken zu den angefochtenen Bestimmungen lässt der Antrag jedoch vermissen. Der Antragsteller verweist pauschal auf das "bekämpfte Bundesgesetz" und auf die "auf dessen Grundlage erlassene, bekämpfte Verordnung", ohne konkret darzulegen, welche Teile oder Gliederungseinheiten von den vorgebrachten Bedenken betroffen sind. Eine Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen Bestimmungen ist daher nicht möglich und es ist auch nicht Aufgabe des VfGH diese Zuordnung vorzunehmen. Der Antragsteller hat es somit unterlassen, die gegen das COVID-19-MaßnahmenG und die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sowie die gegen die im Antrag näher bezeichneten Bestimmungen erhobenen Bedenken präzise zu umschreiben sowie im Einzelnen schlüssig und überprüfbar darzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G379.2020Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022