RS Vfgh 2021/11/30 G365/2020, V 569/2020

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
MietrechtsG §16 Abs1, §46 Abs2
Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß §16 Abs6 MRG, BGBl II 10/2018 Z7
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen die Regelung der Höhe des gesetzlich zulässigen monatlichen Hauptmietzinses im Falle des Eintritts einer nach §46 Abs1 MietrechtsG privilegierten Person in ein bestehendes Mietverhältnis

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zum erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Mietrecht lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten'' in §16 Abs1 Z4 MRG idF BGBl I 100/2014 und der Wortfolgen "Abs2 bis 6", ", höchstens aber 2,64 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat," sowie "Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro valorisiert sich entsprechend der Regelung des §16 Abs6.'' in §46 Abs2 Satz 1 und 2 MRG idF BGBl I 124/2006 sowie die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "In §46 Abs2 MRG von 3,43 Euro auf 3,60 Euro'' in Z7 der Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß §16 Abs6 MRG, BGBl II 10/2018 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mietenrecht, VfGH / Parteiantrag, Rechtspolitik, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G365.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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