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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §116 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über den Antrag des Dr. F, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H-Gesellschaft m. b.H. in S, das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 93/15/0131-6, betreffend Abgabennachsicht, aufzuheben und auszusprechen, "daß das Beschwerdeverfahren zufolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß § 6 KO seit 22. 5. 1995 unterbrochen ist", den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 wurde die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H in S (in der Folge: GmbH) gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Juni 1993, Zl. GA 7-792/2/93, betreffend Abgabennachsicht, als unbegründet abgewiesen.
Der nunmehrige Antrag auf Aufhebung dieses Erkenntnisses "einschließlich der erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung" und auf Ausspruch, daß das Beschwerdeverfahren zufolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH gemäß § 6 KO seit 22. Mai 1995 unterbrochen ist, wird damit begründet, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Krems vom 22. September 1995 über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Masseverwalter bestellt worden sei. Da die mit dem Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 entschiedene Beschwerdesache Abgabenschulden der Gemeinschuldnerin und somit deren Konkursmasse betreffe, sei nach Ansicht des Antragstellers mit 22. September 1995 das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden und könne daher das trotz dieser Unterbrechung ergangene Erkenntnis keine Rechtswirkungen entfalten.
Da der Verwaltungsgerichtshof mit seinem besagten Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 in der Beschwerdesache bereits entschieden hat und dieses Erkenntnis einem Beschwerdevertreter auch am 10. Jänner 1996 zugestellt worden ist, wäre eine neuerliche Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache mit Beschluß zurückzuweisen; denn die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse schließt deren nachträgliche Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung prinzipiell aus (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 194). Eine Ausnahme hievon bestünde nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG zu erfolgen hätte. Daß ein in dieser Gesetzesstelle angeführter Wiederaufnahmsgrund vorläge, behauptet der Antragsteller aber selbst nicht. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wird im Antrag kein solcher Grund dargestellt.
Im Hinblick auf die mit dem besagten hg. Erkenntnis erfolgte Beendigung des Beschwerdeverfahrens kommt eine Unterbrechung dieses Verfahrens von vornherein nicht in Betracht; überdies wird darauf verwiesen, daß § 7 KO weder im abgabenbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. dazu auch E 30 und 39 zu § 7 KO in MGA KO AO AufO7).
Auf Grund des Gesagten mußte der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150131.X00Im RIS seit
20.11.2000