RS Vfgh 2021/12/15 G369/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ASVG §236 Abs4b
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags gegen §236 Abs4b ASVG betreffend die Geltung von Zeiten der Kindererziehung als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (VfSlg 18885/2009 zum weiten Beurteilungsspielraum als auch zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen; vgl auch VfSlg 15129/1998 zum Ausschlaggeben des Umstandes des Gegenüberstehens von Leistung und Gegenleistung [hier: in Bezug auf Ersatzzeiten] für die Qualifikation eines Anspruches als vermögenswertes Recht iSd Art1 1. ZPEMRK) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wortfolge "für Zeiten der Kindererziehung (§§8 Abs1 Z2 litg, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§3 Abs3 Z4, 116a oder 116b GSVG oder §§4a Abs1 Z4, 107a oder 107b BSVG)" in §236 Abs4b ASVG idF BGBl I 98/2019 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Entscheidungstexte

  • G369/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2021 G369/2021

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsrecht, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Beitragszeiten, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G369.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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