RS Vfgh 2021/12/15 G250/2021

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
KinderbetreuungsgeldG §2 Abs6
VfGG §7 Abs2, §62a

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Legitimation wegen verspäteter Erhebung der Berufung gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung; Gewährung der Verfahrenshilfe durch Zivilgericht umfasst die Gebühr zur Stellung eines Parteiantrags

Rechtssatz

Der vorliegende Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wurde aus Anlass der - verspätet erhobenen - Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.03.2021, zugestellt am 01.06.2021, gestellt. Da die Berufung gegen dieses Urteil mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 14.09.2021 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, fehlt der Antragstellerin die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

Die gewährte Verfahrenshilfe im gerichtlichen Verfahren schließt auch die Gebühren für die Stellung eines Parteiantrages an den VfGH aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz mit ein. Der unter einem mit dem Parteiantrag auf Aufhebung von bestimmten Wortfolgen in §2 Abs6 KinderbetreuungsgeldG (samt Eventualantrag) gestellte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren ist daher im Hinblick darauf, dass im gerichtlichen Verfahren Verfahrenshilfe im beantragten Umfang gewährt wurde, zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G250/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2021 G250/2021

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Verfahrenshilfe, Gebühr, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G250.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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