RS Vwgh 1958/11/7 0012/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1958
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28
EStG 1939 §15 Abs1 Z1
EStG 1939 §19 Abs1 Z1
EStG 1953 §15 Abs1 Z1
EStG 1953 §19 Abs1 Z1

Rechtssatz

In der Beschränkung des Entgeltes auf eine Provision liegt allein kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, daraus auf ein Unternehmerwagnis des Vertreters zu schließen, ebensowendig zB wie Leistung von Akkordarbeit, die auch ein von der Tüchtigkeit des Arbeitenden abhängiges Ungewißheitsmoment in sich schließt, dies rechtfertigen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1956000012.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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