TE Vwgh Beschluss 2022/1/25 Ra 2021/14/0397

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0398
Ra 2021/14/0399
Ra 2021/14/0400
Ra 2021/14/0401
Ra 2021/14/0402
Ra 2021/14/0403
Ra 2021/14/0404
Ra 2021/14/0405

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache 1. des T Y, 2. der R B, 3. der T Y, 4. der J Y, 5. der H Y, 6. des M Y, 7. der F Y, 8. der F Y, und 9. der A Y, alle in G, alle vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021, 1. W112 2215062-1/35E, 2. W112 2215057-1/26E, 3. W112 2215080-1/23E, 4. W112 2215079-1/17E, 5. W112 2215078-1/17E, 6. W112 2215061-1/17E, 7. W112 2215077-1/15E, 8. W112 2215060-1/13E und 9. W112 2215075-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Erstrevisionswerber ist mit der Zweitrevisionswerberin verheiratet. Sie sind die Eltern der dritt- bis neuntrevisionswerbenden Parteien. Alle Revisionswerber sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Erst- bis Siebtrevisionswerber stellten am 28. September 2016 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Begründet wurden diese Anträge damit, dass der Vater der Zweitrevisionswerberin im Heimatland ein Menschenrechtsaktivist gewesen sei. Der Erstrevisionswerber sei deswegen vom „FSB“ vorgeladen worden. Man habe ihn aufgefordert, Kassetten mit Aufzeichnungen des Schwiegervaters, der im Jahr 2000 nach Österreich geflüchtet sei, zu übergeben. Er sei auch zweimal zusammengeschlagen worden, weshalb er Angst vor dem Geheimdienst habe.

2        Mit Bescheiden vom 6. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge der Erst- bis Siebtrevisionswerber auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück und ordnete die Außerlandesbringung nach Polen an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

3        Am 21. November 2016 wurde die Achtrevisionswerberin in Österreich geboren und am 4. April 2017 für diese ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 6. Juni 2017, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung der Achtrevisionswerberin nach Polen angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

4        Am 2. Oktober 2017 kehrten die Revisionswerber nach Österreich zurück und stellten erneut Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.

5        Mit Bescheiden vom 31. Jänner 2018 wies das BFA diese Anträge der Erst- bis Achtrevisionswerber auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück und ordnete die Außerlandesbringung nach Polen an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

6        Mit Beschlüssen vom 3. April 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den gegen die Bescheide vom 31. Jänner 2018 gerichteten Beschwerden der Revisionswerber (Erst- bis Achtrevisionswerber) statt, ließ die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zu und behob die angefochtenen Bescheide.

7        Am 24. März 2018 wurde die Neuntrevisionswerberin in Österreich geboren. Für sie wurde am 29. Mai 2018 ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt.

8        Mit Bescheiden vom 20. Juni 2018 wies das BFA die Anträge aller Revisionswerber auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, erneut als unzulässig zurück und ordnete die Außerlandesbringung nach Polen an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

9        Mit Erkenntnis vom 1. August 2018 behob das BVwG infolge Beschwerdeeinbringung auch die am 20. Juni 2018 erlassenen Bescheide und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurück.

10       Dieses wies die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz sodann mit Bescheiden vom 15. Jänner 2019, 17. Jänner 2019 bzw. 18. Jänner 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gegen sie, stellte fest, dass ihre Abschiebungen in die Russische Föderation zulässig sind, und räumte ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein.

11       Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juli 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

12       In seiner Begründung stellte das BVwG - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Bedeutung - fest, dass den revisionswerbenden Parteien in der Russischen Föderation keine konkrete und individuelle Gewalt drohe, sie seien weder von staatlicher noch von privater Seite einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt. Auch drohe ihnen wegen ihres langjährigen Aufenthalts außerhalb der Russischen Föderation und aufgrund ihrer Antragstellung keine Gefahr. Der Erstrevisionswerber leide an den Folgen eines Schädelhirntraumas, sonst sei er gesund und unbescholten. Die Familie des Erstrevisionswerbers sowie die Mutter und die Geschwister der Zweitrevisionswerber würden unbehelligt in Tschetschenien leben, ein Bruder der Zweitrevisionswerberin bekomme aufgrund des Engagements ihres Vaters keine Anstellung im staatlichen Dienst. Der Vater der Zweitrevisionswerberin sei in Österreich verstorben, auf seinen Wunsch hin sei sein Leichnam nach Tschetschenien überführt und dort bestattet worden. Seine Beweiswürdigung stützte das BVwG hinsichtlich des Fluchtvorbringens sowohl auf die mangelnde Intensität der im Jahr 2000 erfolgten Befragungen der Zweitrevisionswerberin zum Archiv ihres Vaters, den fehlenden zeitlichen Konnex dieser Befragungen zur Flucht als auch auf die Tatsache, dass die weiteren Familienmitglieder unbehelligt in Tschetschenien leben würden. Zudem verwies das BVwG in seiner Beweiswürdigung auf zahlreiche Widersprüche, so etwa in der Schilderung der zeitlichen Abfolge und in den Aussagen zum Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers durch diesen und die Zweitrevisionswerberin sowie mit Widersprüchen der Aussagen zu von den revisionswerbenden Parteien selbst vorgelegten Urkunden, insbesondere zum Gesundheitszustand, zur Verletzung und zur Genesung des Erstrevisionswerbers infolge seines Schädelhirntraumas.

13       Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3138-3146/2021-12, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 22. Oktober 2021, E 3138-3146/2021-14, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

14       In weiterer Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

15       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

17       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18       Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 2.11.2021, Ra 2021/14/0213, mwN).

19       Die revisionswerbenden Parteien machen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision - unter unterschiedlichen Aspekten - geltend, dass dem Fluchtvorbringen, insbesondere jenem des Erstrevisionswerbers zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden sei und bemängeln Verfahrensfehler sowie eine antizipierende Beweiswürdigung.

20       Der Verwaltungsgerichtshof ist nach ständiger Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtsicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2021/20/0066; 14.9.2021, Ra 2020/20/0405, jeweils mwN).

21       Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen insbesondere des Erstrevisionswerbers als auch der Zweitrevisionswerberin zu ihren Fluchtgründen auseinandergesetzt und diesem die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Auf die Frage, ob anhand der vorliegenden Beweise auch ein anderer Sachverhalt ableitbar wäre, kommt es nach dem Gesagten im Revisionsverfahren nicht an.

22       Werden Verfahrensmängel - wie hier Feststellungs- und Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2021/14/0333 bis 0334, mwN).

23       Weiters unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0365, mwN).

24       In der Revision wird weder die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufgezeigt noch dargetan, weshalb das BVwG von Amts wegen von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätten ausgehen müssen. Der Revision ist auch nicht zu entnehmen, dass sich das BVwG über relevantes Vorbringen der revisionswerbenden Parteien hinweggesetzt hätte.

25       Soweit die Revision eine „antizipierende Beweiswürdigung“ rügt und dies damit begründet, dass das BVwG in seinen Feststellungen festgehalten habe, der Erstrevisionswerber habe kein Fluchtvorbringen glaubhaft machen können, so ist dazu Folgendes festzuhalten:

Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird (vgl. etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063). Der von der Revision erhobene Vorwurf betrifft aber nicht die unzulässige Vorwegnahme vermuteter Ergebnisse nicht aufgenommener Beweise, sondern - erneut - die Behauptung der unrichtigen Beweiswürdigung des BVwG zum Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers. Als Rechtsinstanz ist der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits oben - jedoch zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. erneut VwGH 15.6.2021, Ra 2020/14/0454, mwN). Derartiges legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung mit dem in diesem Zusammenhang verfehlten Vorwurf antizipierender Beweiswürdigung nicht dar.

26       Schließlich rügt die Revision im Zulässigkeitsvorbringen einen Begründungsmangel und begründet dies mit der behaupteten Vermengung der Feststellungen mit der Beweiswürdigung zu einem unüberprüfbaren Inhalt. In der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006). Dass dem BVwG ein derartiger Fehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.

27       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140397.L00

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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