Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.01.2022Norm
GewO 1994 §32 Abs1 Z6Rechtssatz
Gemäß § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994 sind mit den Begriffen „Aufstellen“, „Montage“, „Austausch schadhaft gewordener Bestandteile“ etc Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter angesprochen. Im Rahmen der Ziffer 6 sind folglich darüberhinausgehende Tätigkeiten, wie insbesondere Instandsetzungs- oder etwa Reparaturarbeiten an verkauften oder vermieteten Gegenständen nicht erlaubt. Diese Tätigkeiten sind zudem im Sinne des Gesetzeswortlautes auf die durch den Händler verkauften Waren (Kraftfahrzeuge, Ersatzteile) beschränkt; eine Montage/Wartung bei fremden Fahrzeugen ist nicht möglich.
(hier: Reparatur der Frontscheibe mit Scheibenheizung und Regensensor mit Eingriff in die elektrische Anlage, Arbeiten an der Bremsscheibe, den Bremsklötzen, den Bremsbelägen, dem Bremssattel und der Achsmanschette sowie Blechreparaturen fallen nicht unter das Nebenrecht des Handelsgewerbes nach § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994.)
Schlagworte
Gewerberecht, Nebenrechte, ServiceEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.650.2020.R18Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022