RS Lvwg 2022/1/24 LVwG-1-650/2020-R18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.01.2022

Norm

GewO 1994 §32 Abs1 Z6

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994 sind mit den Begriffen „Aufstellen“, „Montage“, „Austausch schadhaft gewordener Bestandteile“ etc Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter angesprochen. Im Rahmen der Ziffer 6 sind folglich darüberhinausgehende Tätigkeiten, wie insbesondere Instandsetzungs- oder etwa Reparaturarbeiten an verkauften oder vermieteten Gegenständen nicht erlaubt. Diese Tätigkeiten sind zudem im Sinne des Gesetzeswortlautes auf die durch den Händler verkauften Waren (Kraftfahrzeuge, Ersatzteile) beschränkt; eine Montage/Wartung bei fremden Fahrzeugen ist nicht möglich.

(hier: Reparatur der Frontscheibe mit Scheibenheizung und Regensensor mit Eingriff in die elektrische Anlage, Arbeiten an der Bremsscheibe, den Bremsklötzen, den Bremsbelägen, dem Bremssattel und der Achsmanschette sowie Blechreparaturen fallen nicht unter das Nebenrecht des Handelsgewerbes nach § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994.)

Schlagworte

Gewerberecht, Nebenrechte, Service

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.1.650.2020.R18

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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