Entscheidungsdatum
17.01.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §36 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 01.06.2021, Zahl ***, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren, Vorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.04.2021, GZ: *** wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (Lärmerregung) zur Last gelegt und eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt. Mit weiterer Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.04.2021, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6a Abs 1 in Verbindung mit § 8 Abs 1 lit f Tiroler Landes-Polizeigesetz zu Last gelegt und eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt.
Mit E-Mail vom 21.04.2021 hat der Beschwerdeführer (<XXX>) zu den im Betreff angeführten Geschäftszahlen „GZ ***, ***“ folgende E-Mail an die auf der genannten Strafverfügungen angeführten E-Mail-Adresse übermittelt:
„ihr korrupten schweine könnt mir keine angst machen ….
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verweise auf o.g. (schwachsinnige) Strafverfügungen und ersuche ich um Terminvereinbarung zur Akteneinsicht bis 23.04.2021.
Hochachtungsvoll
AA“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 01.06.2021, GZ: ***, wurde aufgrund der in der E-Mail vom 21.04.2021 verwendeten Ausdrucksweise „ihr korrupten schweine könnt mir keine angst machen….“ gemäß § 34 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 Allgemeines Verwaltungsstrafgesetz 1991 (AVG) eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 200,00 über den Beschwerdeführer verhängt, weil er sich in einer schriftlichen Eingabe an die Behörde einer beleidigenden Schreibweise bedient hat. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.06.2021 zugestellt.
Mit E-Mail vom 09.06.2021 hat der Beschwerdeführer ein E-Mail folgenden Inhalts übermittelt:
„Sehr Geehrter,
das mail vom 21.04.2021 war eigentlich für Ihren werten Mitarbeiter BB gedacht – aber ich dehne den Vorwurf nunmehr auf die beteiligten Mitarbeiter der Strafbehörde aus! Es ist an der Zeit, die sauren Wiesen beim Magistrat trocken zu legen……..
Freundliche Grüße
A. AA!“
Mit Schreiben vom 05.07.2021 hat der Beschwerdeführer gegen die Verhängung dieser Ordnungsstrafe das vorliegende Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wie folgt vorgebracht:
„1. Vorauszuschicken ist, dass ich aufgrund meiner schweren Depression meine Wohnung kaum noch verlasse und erhalte ich Notstandshilfe idH von € 800,-. Aktenkundig sind aufgrund reiner Denunziationen beginnend mit Juli 2020 8 mal Behörden in meine Wohnung eingedrungen (was in den letzten 50 Jahren nicht der Fall war) und behängen aufgrund (nachweislich) reiner Denunziationen seither 5 Verwaltungsstrafverfahren in einem Volumen von 1.125,- EUR gegen mich, wobei man durchaus von Behördenwillkür und Gestapomethoden sprechen kann. Festzuhalten ist, dass sich schon damals die Führungselite der Gestapo aus einem Gutteil aus jungen Karriereakademikern, die fast ausnahmslos Juristen waren, rekrutierte. Man kann im konkreten Fall also durchaus von einer systemischen Verfolgung durch die belangte Behörde sprechen und wurden nun zahlreiche rote Linien überschritten, was ich mir nicht weiter gefallen lasse und ist es hoch an der Zeit, die sauren Wiesen im Land Tirol trocken zu legen, da Korruption ja nicht nur in Wien passiert.
1.1. Mit Strafverfügung vom 16.04.2021 - also annähernd 8 Monate nach dem rechtwidrigen Übergriff der Exekutive vom 24.08.202, nach (aktenkundig 6 maliger) Denunziation durch meine 94 jährige schwer demenzkranke und völlig gehörlose Nachbarin CC, behauptet die belangte Behörde, ich hätte mich am 24.08.2020 lautstark in meiner Wohnung unterhalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen und verhängt eine Strafe idH von EUR 200,- gegen mich.
Festzuhalten ist, dass weder in der Strafverfügung vom 02.09.2020 zu GZ *** noch im Straferkenntnis vom 28.09.2020 zu GZ *** noch bei der Amtshandlung am 24.08.2020 jemals eine solche „lautstarke Unterhaltung“ behauptet wurde (Akt zu *** der LPD Y), obschon dies ja schon auf der objektiven Tatseite Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach § 82 SPG überhaupt wäre. Hiezu fügt sich lückenlos ein, dass mir am 18.02.2021 der Beamte der belangen Behörde BB mein subjektives Recht auf Akteneinsicht verweigerte, mit der nachweislich unwahren Behauptung, seine Abteilung würde über keine schriftlichen Aufzeichnungen verfügen und hat er damit den Tatbestand der Urkundenunterdrückung sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite vollendet, sodass an der Korruptheit der belangten Behörde kein Zweifel bestehen kann (Aktenvermerk vom 18.02.2021).
Aktenkundig sind die Beamten DD und EE am 24.08.2020 nach deren eigenen Feststellungen und ohne jegliche Rechtsgrundlage mit Gewalt in meine Wohnung eingedrungen und haben den Tatbestand des schweren Hausfriedensbruches sowohl auf der objektiven als auch der subjektiven Tatseite vollendet und versucht die belangte Behörde nun offenkundig, nachträglich einen Rechtsgrund zu schaffen, sodass an der Korruptheit der belangten Behörde kein Zweifel bestehen kann.
Da mein damaliger Pflegehund und Welpe die Beamten in meinem Wohnbereich spielerisch begrüßte, verhängt die belangte Behörde 8 Monate nach dem rechtswidrigen Übergriff der Exekutive vom 24.08.2020 eine Strafe idH von EUR 200,- gegen mich - im Übrigen die höchste jemals in Österreich verhängte Strafe zu § 6a TLPG und diesen gleichgestellten Gesetzen - sodass an der Korruptheit der handelnden Akteure kein Zweifel bestehen kann, da schon alleine in rechtlicher Hinsicht der Tatbestand gerichtsbekannt niemals erfüllt sein kann (Akt zu GZ *** der belangten Behörde).
Aufgrund der Denunziation des Beamten EE, nämlich mein Welpe wäre gefährlich und aggressiv, ist am 12.11.2020 gegen 14.30 Uhr der Beamte der belangte Behörde FF in meine Wohnung eingedrungen.
Aufgrund der Denunziation von „Anonoymus“ wollte die belangte Behörde am 12.11.2020 gegen 15.30 Uhr, also eine Stunde später noch einmal in meine Wohnung eindringen, mit der absurden Behauptung, ich würde meinen Pflegehund schlagen und hätte dieser große Angst vor mir. Nachdem ich die belangte Behörde auf den Rechtsweg verwiesen habe, hat die belangte Behörde eine Strafe idH von EUR 375,- gegen mich verhängt. Erstaunlich ist, dass die Behörde sich in weiterer Folge nicht mehr für den Hund interessierte - obschon ja für die Einschreiterin GG scheinbar feststand, dass ich meinen Hund misshandle. MaW hat die belangte Behörde lediglich Interesse an einer Schikane - das Tierwohl interessiert sie überhaupt nicht, sodass man durchaus von Behördenwillkür sprechen kann. Festzuhalten ist, dass der JJ seine „Anzeige“ schon lange zurückgezogen hat und sich auch bei mir entschuldigte - trotzdem beharrt die belangte Behörde auf der Bezahlung der Geldstrafe, sodass an der Korruptheit der belangten Behörde kein Zweifel bestehen kann (Akt zu ***).
Beweis:
Akt zu GZ *** der belangten Behörde
Akt zu GZ *** der belangten Behörde
2. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass GG erinnerlich bereits 2015 unter Missbrauch ihrer Amtsstellung gegen mich vorgegangen ist. Nämlich ist mir damals mein eigener Hund entlaufen und wurde die Hündin dankbarerweise ins Tierheim X verbracht. Als ich den Hund gegen Erlag der Kosten abholen wollte, teilte mir ein Mitarbeiter des JJ mit, er dürfe mir auf Weisung von GG den Hund nicht herausgeben. Mein RA KK hat dann ein Aufforderungsschreiben unter Klagsandrohung an den JJ gerichtet, nämlich mir unverzüglich meinen Hund herauszugeben. Der damalige Geschäftsführer des JJ hat iwF mitgeteilt, er dürfe mir auf Weisung von GG meinen Hund nicht herausgeben - ich müsste den Eigentumsfreiheitsbeweis erbringen!!!! - die Stadt Z würde sämtliche Klagskosten übernehmen. Also hätte GG lediglich wegen ihrer persönlicher Aversion gegen mich zumindest 5.000,- Euro an Steuergeldern „verschleudert“ (ein Prozess den die Stadt Z niemals gewinnen hätte können), lediglich um mich zu schikanieren, sodass an der Korruptheit der belangten Behörde kein Zweifel bestehen kann.
Erst nach Intervention des damaligen Präsidenten des JJ, RA LL, wurde mir mein Hund 2 Tage später herausgegeben.
Beweis:
ZV RA KK, Adresse 2, **** Z
ZV RA LL, Adresse 3, **** Z
PV GG, pA. Belangte Behörde;
3.1. Amtsbekannt war ich mehr als 10 Jahre in der Anwaltei tätig. 2015 habe ich eine sehr „schmutzige Trennung“ zwischen einem Polizisten und seiner Lebensgefährtin juristisch begleitet, wobei die Kanzlei die Interessen der Lebensgefährtin wahrgenommen hat. Wie mir diese mitteilte, hat ihr Partner damals expressis verbis verlautbart, dass er mich fertig machen werde. Ich bin am 14.02.2015 mit dem Taxi vom W zum Hotel MM gefahren. Als ich den Taxifahrer bezahlen wollte (€ 5,60), habe ich am Bankomat festgestellt, dass ich mein Wochenlimit (ich habe unmittelbar vorher für die Kinder eines Freundes 2 Tabloids bezahlt) überschritten hatte, weshalb ich dem (mir bekannten) Taxifahrer eine Karte der Kanzlei übergeben hatte mit der Bitte, er möge dort am nächsten Tag 20 Euro abholen. In dieser juristischen Sekunde ist ein Polizist (Insp NN) ungefragt eingeschritten und hat mich - obschon ich mich ausweisen konnte - festgenommen (Unterstellung des Betruges), wobei mir iwF berichtete wurde, dass NN eng befreundet ist mit dem vorgenannten Polizisten. Nachdem mir mein Freund OO (für den ich mit der Bezahlung der Tabloids in Vorlage getreten bin) mein „Geld“ (ca. 1.000,- Euro) auf die Wachstube brachte, hab ich dann den Beamten ungebührlich „betitelt“ und hat die belangte Behörde - wohl zu Recht - zu GZ *** eine Strafe nach §§ 20 f TLPG idH von EUR 200,- verhängt - über was ich mich aufgrund der vorhergehenden Rechtsbeugung durch NN natürlich in meinem subjektiven Rechtsempfinden gestört fühlte.
Beweis
Akt zu GZ *** der belangten Behörde
3.2. Ich vermute, dass der maßgebliche, handelnde Akteur in den nunmehr anhängigen, zahlreichen Strafverfahren PP ist, welcher schon 2015 zeigte, dass er aufgrund seiner tiefen Aversion gegen meine Person nicht vor Missbräuchen seiner Amtsstellung zurückschreckt.
Festzuhalten ist, dass PP damals vor Rechtskraft bzw. vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu obigen Verfahren zu GZ *** bereits Exekution gegen mich geführt hatte und habe ich damals auch eine Maßnahmenbeschwerde beim LVwG (QQ) und iwF eine Beschwerde beim VfGH gegen die belangte Behörde eingebracht. Da mein damaliger RA die Frist zur Überweisung an den VwGH nach § 87 VfGG versäumte, konnte ich den Rechtsmissbrauch nicht einmal aufdecken (VfGH zu E *** vom 11.06.2018). PP hat damals darüber hinaus meinen Antrag auf Aufschub der Zahlung nach § 54b VStG bzw. auf Ratenzahlung unter Berufung auf eine Entscheidung des VwGH zu 91/19/0132 vom 20.06.1991, mit welcher ein zu einer mehrjährigen, gerichtlichen Haftstrafe verurteilter Delinquenter einen Antrag auf Zahlungsaufschub iS des § 54b VStG gestellt hat, abgewiesen, mit der primitiven rechtlichen Beurteilung, ich wäre ohnehin nicht in der Lage Raten zu bezahlen. Eine solche Entscheidung ist auch ob der Einfachheit der Fragestellung nicht auf die juristische Unterprivilegierung des PP zurückzuführen und vermag deshalb auch gerade noch keinen Amtsmissbrauch zu begründen, aber handelte PP jedenfalls mit dem Vorsatz, mich in meinen gesetzlichen Rechten zu schädigen.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass ich damals den Abweisungsbeschluss und die Aufforderung für den Antritt zum Ersatzarrest an die RR GmbH weitergeleitet hatte und wurde dies auch in der Kronenzeitung publiziert (die Strafe habe ich bezahlt). Der damalige Referatsleiter der belangten Behörde Elmar Rizzoli, der im Übrigen eng befreundet ist mit QQ, hat dann auch noch den Journalisten TT der Kronen Zeitung wegen dieser Publikation bedroht!
Beweis:
ZV Mag. TT, pA RR GmbH und Co KG, Adresse 4, **** Z
Akt zu GZ *** des LVwG Tirol
Akt zu GZ *** der belangten Behörde
4. Aktenkundig und nach deren eigener Darstellung sind die Beamten EE und DD am 24.08.2020 ohne jegliche Rechtsgrundlage mit Gewalt in meine Wohnung eingedrungen, eben indem EE seinen Fuß gegen die geöffnete Wohnungstüre gestellt hat nachdem ich diese schließen wollte und haben die Beamten dadurch den Tatbestand des schweren Hausfriedensbruches (§ 109 Abs. 3 StGB) sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite vollendet.
4.1. Aktenkundig hat mir der Beamte der belangten Behörde BB am 18.02.2021 mein subjektives Recht auf Akteneinsicht mit der der objektiv evidenten unrichtigen Begründung verweigert, es würde kein Akt existieren und hat er dadurch den Tatbestand der Urkundenunterdrückung zweifellos (§ 229 StGB) erfüllt.
Festzuhalten ist, dass das inkriminierte mail vom 21.04.2021 auch für BB bestimmt war!
4.2. Es bedarf keiner Erörterung, dass nach dem Amtswegigkeitsprinzip die belangte Behörde ex lege verpflichtet ist, Offizialdelikte amtswegig zu verfolgen. PP versucht nun aber den Spieß umzudrehen und hat zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren mit völlig absurden „Phantasiestrafbeträgen“ gegen mich eingeleitet, sodass an der Korruptheit der belangten Behörde kein Zweifel bestehen kann.
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass mein RA UU bereits am 20.10.2020 eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der LPD Y zu *** beim LVwG Tirol eingebracht hat, aus welcher sich zweifelsfrei ergibt, dass der Tatbestand des § 82 SPG schon deshalb nicht erfüllt sein kann, da dem Einschreiten kein Delikt zugrunde gelegt wurde. Die belangte Behörde versucht nun offensichtlich nachträglich einen Sachverhalt zu schaffen, um einen Rechtsgrund für das rechtswidrige Eindringen in meine Wohnung zu schaffen, indem annähernd 8 Monate nach dem rechtswidrigen Übergriff der Exekutive behauptet wird, ich hätte mich am 24.08.2021 lautstark in meiner Wohnung unterhalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.
Beweis:
Akt zu GZ *** der LPD Y
Akt der LPD Z zu GZ ***
Aktenvermerk vom 18.02.2021
Es besteht deshalb kein Zweifel, dass die ausdrücklich bestimmten Amtsträger wenig Interesse an der bestehenden RO haben, vielmehr diese ihre Amtsstellung wegen persönlicher Animositäten missbrauchen und behalte ich mir ausdrücklich eine Antragstellung auf Überweisung an die Korruptionsstaatsanwaltschaft vor.
Es wird deshalb an das LVwG Tirol gestellt der ANTRAG auf Einholung der Akten zu:
1. Akt der LPD Z zu GZ ***
2. Akt der LPD Z zu GZ ***
3. Akt der belangten Behörde zu GZ ***
4. Akt der belangten Behörde zu GZ ***
5. Akt der belangten Behörde zu GZ ***
6. Akt der belangten Behörde zu GZ ***
1. auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Ladung des
a. ) BB, pA belangte Behörde, Adresse 5, **** Z
b. ) Dr. GG, pA belangte Behörde, Adresse 6, **** Z
c. ) PP, pA belangte Behörde, Salurnerstr. 4, **** Z
zum Beweis dafür, dass diese aus rein persönlichen Motiven ihre Amtsstellung missbrauchen und dadurch, zumindest teilweise, auch strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllt haben.
d. ) Ladung des Bezlnsp EE, pA LPD Y, Adresse 7, **** Z
zum Beweis dafür, dass dieser am 24.08.2020 ohne jegliche Rechtsgrundlage mit Gewalt in meine Wohnung eingedrungen ist und dadurch den Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs erfüllt hat.“
AA Z, am 04.07.2021
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und der vorgelegten Akten konnte davon ausgegangen werden, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Angelegenheit nicht erwarten lässt. Ein europarechtlicher Bezug ist nicht erkennbar und auch aus der Sicht des Art 6 Abs 1 EMRK bestehen keine Bedenken. Die verfahrensgegenständliche Ordnungsstrafe fällt im Lichte der Judikatur des EGMR zu angeordneten Ordnungsstrafen nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 EMRK (vgl die Urteile des EGMR vom 22. Februar 1996 im Fall Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß § 235 StPO, JBl 1996, 305, und vom 23. März 1994 im Fall Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung, abgedruckt in ÖJZ 1994, 706 f). Die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- (auch die nach dem Gesetz maximal mögliche Geldstrafe) ist im Lichte des dabei relevanten Kriterium der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK anzusehen wäre (vgl VwGH 27.01.2011, 2010/06/0127). Es kann daher im gegenständlichen Fall von einer Verhandlung abgesehen werden.
II. Sachverhalt:
Im E-Mail vom 21.04.2021, 00:32 Uhr, das im Zusammenhang mit den Strafverfügungen der belangten Behörde zu GZ: *** und *** an die dort angeführte E-Mail-Adresse mit dem Ersuchen um Akteneinsicht übermittelt wurde, hat sich der Beschwerdeführer folgender Ausdrucksweise bedient: „ihr korrupten schweine könnt mir keine angst machen…..“
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die vom Beschwerdeführer gegenüber der Behörde verwendete Wortwahl, ergibt sich unstrittig aus dem im Behördenakt befindlichen E-Mail des Beschwerdeführers vom 21.04.2021 (gesendet von ). Der Beschwerdeführer hat den Inhalt dieses Schreibens auch in seiner Beschwerde nicht bestritten, sondern ausdrücklich darauf Bezug genommen (arg: „Festzuhalten, dass das inkriminierte mail vom 21.04.2021 auch für BB bestimmt war!“, vgl weiters auch das darauf bezugnehmende E-Mail vom 09.06.2021), sodass davon auszugehen ist, dass das gegenständliche E-Mail vom Beschwerdeführer stammt.
IV. Rechtslage:
Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der Fassung, lautet wie folgt:
Ordnungsstrafen
§ 34
(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
V. Erwägungen:
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs 3 AVG ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004, 25.09.2019, Ra 2018/09/0129).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Reaktion auf die beiden Strafverfügungen vom 16.04.2021, GZ: *** und *** das gegenständliche E-Mail vom 21.04.2021 übermittelt. Das ergibt sich daraus, dass er im Zusammenhang mit diesen Strafverfügungen um eine Terminvereinbarung zur Akteneinsicht ersucht hat. Dass er im Betreff die Geschäftszahl „GZ ***, ***“ angeführt hat und nicht GZ: ***, ändert nichts an dieser Beurteilung, zumal ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu GZ: *** zu keinem Zeitpunkt anhängig gewesen ist (vgl das E-Mail von VV vom 18.01.2022).
Dass das E-Mail („auch“) an Herrn BB gerichtet gewesen sein soll und ursprünglich nicht an die Strafbehörde (vgl das E-Mail des Beschwerdeführers vom 09.06.2021), geht in keinster Weise aus dessen Inhalt hervor. Da der Bürgermeister der Stadt Z (vgl § 31 Abs 4 Innsbrucker Stadtrecht) die gegenständlichen Strafverfügungen erlassen hat und in Zusammenhang mit diesen zur Entscheidung und Durchführung der Akteneinsicht zuständig ist (, um welche im gegenständlichen E-Mail ersucht wurde), hat der Bürgermeister der Stadt Z auch als zuständige Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen.
Eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (wie zB Belegung mit Tiernamen – vgl VwGH 28.06.1991, 90/18/0194). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).
Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstellen allgemein gehaltene Vorwürfe wie zB Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (vgl VwGH 04.10.1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen (vgl VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Bei der im vorliegend festgestellten Wortwahl, „ihr korrupten Schweine könnt mir keine angst machen…“ besteht kein Zweifel, dass die verwendeten Ausdrücke für Behördenmitarbeiter objektiv beleidigenden Charakter aufweisen und es sich dabei nicht um eine auf die Sache beschränkte, den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Kritik handelt (vgl VwGH 30.05.1994, 92/10/0469; 11.05.1998, 96/10/0033).
Es ist jedoch zu betonen, dass durch § 34 Abs 3 AVG nicht die Möglichkeit des Beschwerdeführers beschnitten wird, Kritik am Verhalten der handelnden Organwalter oder an Missständen bei der Behörde oder der Justiz zu äußern (vgl etwa VwGH 27.01.1958, 783/56;). Die vorliegende Ordnungsstrafe sanktioniert lediglich seine beleidigende Ausdrucksweise.
Da sich die Bestrafung nach § 34 Abs 3 AVG nicht gegen den Inhalt, sondern nur gegen die Form des Vorbringens richtet, kann dieser nicht Gegenstand einer Beweisführung sein und kommt ein Wahrheitsbeweis im Verfahren nach § 34 Abs 3 AVG insoweit nicht in Betracht (VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Die Wertung der Schreibweise als beleidigend stellt keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage dar (VwGH 11.05.1998, 96/10/0033). Auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers, die ein angebliches Fehlverhalten von Behörden im Zusammenhang mit den in der Beschwerde angeführten Sachverhalten zum Gegenstand haben und die angebliche „Korruptheit“ der Behörde beweisen sollen, kommt es daher für die Frage, ob die gewählte Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG beleidigend ist, nicht an. Den Beweisanträgen ist daher nicht zu folgen.
Für den Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, dass die Schreibweise objektiv eine beleidigende ist, dh dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Weder ist dafür eine beleidigende Absicht (animus iniurandi) gefordert (vgl VwGH 11.05.1998, 96/10/0033), noch kann das ordnungswidrige Verhalten damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndeten Äußerungen veranlasst oder provoziert haben soll (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Überhaupt kann eine beleidigende Schreibweise nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 06.03.1963, 0125/62).
Zur Höhe der verhängten Ordnungsstrafen wird grundsätzlich festgehalten, dass es sich bei Ordnungsstrafen iSd § 34 Abs 3 AVG nach ständiger Rechtsprechung um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen handelt. Ordnungsstrafen sind Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) sind, abgesehen von den in § 36 AVG ausdrücklich verwiesenen Vorschriften über den Strafvollzug, weder unmittelbar noch analog anzuwenden.
Aus der mangelnden Anwendbarkeit des VStG folgt, dass sich die Behörde bei der Strafbemessung nicht an, also insbesondere nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss. Maßgebend für das Ausmaß der Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (VwGH 30.05.1994, 92/10/0469; 20.11.1998, 98/02/0320). Es handelt sich vorliegend zwar um die erste gegen den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsstrafe, allerdings hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Stunde vor der gegenständlichen E-Mail eine E-Mail ohne den beleidigenden ersten Satz, ansonsten aber mit exakt gleichem Inhalt, an die Behörde versandt hat, was deutlich zeige, dass die beleidigende Äußerung bewusst und mit Absicht getätigt wurde. Angemerkt wird zudem, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene der Behörde „Gestapomethoden“, „systemische Verfolgung“ und „Korruptheit“ etc vorgeworfen hat. Eine Ordnungsstrafe in der gegenständlichen Höhe wird daher als erforderlich gesehen, um eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers zu bewirken.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Schlagworte
OrdnungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.1853.2Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022