Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen die – im Verordnungsakt hinreichend dokumentierte – Ausgangsbeschränkung sowie das Betretungsverbot von Betriebsstätten des Handels gemäß §1 und §5 der 4. COVID-19-NotmaßnahmenVSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit des §1, §5 Abs1 Z1 und §5 Abs6 Z2 4. COVID-19-NotMV, BGBl II 49/2021, wegen Verstoßes gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) sowie wegen Verletzung in den Rechten auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 4. ZPEMRK), auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 24.6.2021, V2/2021; 24.6.2021, V592/2020; 24.6.2021, V593/2020; 6.10.2021, V86/2021) sowie der im Verordnungsakt dokumentierten und laufend neu bewerteten epidemiologischen Situation lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V47.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022