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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen die – im Verordnungsakt hinreichend dokumentierte – Untersagung von Veranstaltungen gemäß §13 COVID-19-SchutzmaßnahmenverordnungSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des §13 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl II 463/2020:
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zu den gesetzlichen Anforderungen gemäß §15 Epidemiegesetz 1950 VfGH 1.10.2020, V428/2020; zu den Anforderungen an die Dokumentation von Verordnungen VfGH 24.6.2021, V592/2020 und V593/2020 sowie 6.10.2021, V86/2021; zum Recht auf Unversehrtheit des Eigentums VfSlg 20.397/2020) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, VeranstaltungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V568.2020Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022