TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/17 LVwG-2021/25/0509-6

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Veröffentlicht am 17.01.2022
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Entscheidungsdatum

17.01.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 18.03.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Rotkreuzgesetz

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis wegen des Vorwurfs einer Übertretung im Sinn des § 8 Abs 1 lit a RKG behoben und das Verfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

Tatzeit: 01.08.2017 bis laufend

Tatort:          Adresse 1,**** Z

Folgender Sachverhalt wurde Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt:

Auf der Social-Media-Plattform BB betreibt Herr AA einen Account für das Unternehmen CC, e.U. AA, welcher über den Link https://www.***.com abrufbar ist. Auf dieser BB-Seite sowie auf der ebenfalls von Herrn AA betriebenen Homepage des Unternehmens, http://www.***.at/, sind in großer Zahl Fotos abrufbar, auf denen das DD-Zeichen, teilweise in Verbindung mit dem Schriftzug „österreichisches DD", abgebildet ist (auszugsweise beigelegt in Beilagenkonvolut ./1 und ./2). Durch die Veröffentlichung auf zwei Internetseiten sind die gegenständlichen Fotos einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Das Beilagenkonvolut liegt diesem Straferkenntnis als Anlage bei und ist Teil des Straferkenntnisses.

Die Verwendung des Kennzeichens des DD bzw. Zeichen und Bezeichnungen, die Verwechslungen und Irrtümer erzeugen könnten ohne Ermächtigung der Organisation des DD in Österreich, stellt einen Missbrauch des angeführten Kennzeichens dar.

Dadurch haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 8 Abs.1 i.V.m § 5 Rotkreuzgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

500,00

Gemäß:

§ 9 iVm § 8 Abs 1 und 5 Abs 1 Rotkreuzgesetz

35 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu € 50,00 Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA im Wesentlichen ausführt, dass die belangte Behörde den Wortlaut des RKG verkenne. Das Zeichen des DD sei geschützt und seien auch Nachahmungen untersagt, aber nur dann, wenn gegen die Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle verstoßen werde oder sie als Kennzeichen verwendet würden. Das Zeichen des DD sei somit ausschließlich vor der Verwendung als Kennzeichen geschützt. Ein Verstoß durch die Verwendung des Schutzzeichens sei im Unterschied zum Kennzeichen separat zu beurteilen. Das Schutzzeichen könne nur auf Personen und Gegenständen angebracht werden, um diese als besonders geschützt auszuweisen. Das Tatbestandsmerkmal der Kennzeichnung sei, dass es eine Berechtigung enthalte, Name und Zeichen der entsendeten Einrichtung zu tragen. Eine solche Kennzeichnung sei im gegenständlichen Fall aber gerade nicht erfolgt. Ein graphisch gestaltetes Zeichen diene der Kennzeichnung einer Organisation, Institution, einer speziellen Aktivität, etc. Genau dies sei keinesfalls erfolgt. Das Zeigen von Fotos, auf denen rechtmäßig verkaufte Produkte zu sehen sind, könne keinesfalls als Kennzeichnung verstanden werden, sondern als bloße Referenz. Wenn als Referenz ein Bild gezeigt werde, sei dies weder eine Verwendung als Kennzeichen noch eine Möglichkeit für eine Verwechslung. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 RKG ergebe sich, dass er keine strafbare Handlung begangen habe. Die belangte Behörde habe seine Einwendungen keineswegs gewürdigt und in die Begründung aufgenommen. Er sei sorgepflichtig für seine Ehegattin und zwei Kinder. Aufgrund der Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus habe er erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, sodass seine wirtschaftliche Lage als maximal angespannt zu bezeichnen sei. Er hätte auch nie beabsichtigt gehabt, eine Verwaltungsübertretung zu begehen und sich durch eine Unterlassungserklärung verpflichtet, keine rechtswidrigen Handlungen zu setzen, stets kooperiert und versucht, Lösungen zu finden. Er beantrage deshalb ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Erteilung einer Ermahnung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.03.2021, Zl ***, wurde der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision des Österreichischen DD, Adresse 2, **** X, vom 14.04.2021.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021, Ra ****, wurde dieser Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner umfassenden Begründung darin unter anderem aus, dass das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis darauf abstellt, dass auf der Webseite des Unternehmens des Mitbeteiligten sowie auf dem dazugehörigen BB-Auftritt in großer Zahl Fotos abrufbar seien, auf denen das DD- Zeichen, teilweise in Verbindung mit dem Schriftzug „Österreichisches DD“ abgebildet seien. Diese Fotos seien „auszugsweise beigelegt in Beilagenkonvolut ./1 und ./2“. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist jedoch nicht erkennbar, ob bzw welche konkreten Beilagenkonvolute dem Straferkenntnis tatsächlich angeschlossen waren, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, welche konkreten Tathandlungen dem Mitbeteiligten vorgeworfen wurden. Der Verwaltungsakt enthält sowohl Screenshots bzw Ausdrucke, die von der revisionswerbenden Partei gemeinsam mit der Anzeige als Beilagenkonvolut 1 und Beilagenkonvolut 2 der Behörde vorgelegt worden, als auch solche, die offenbar von der belangten Behörde erstellt wurden und zwei Mappen mit der Bezeichnung „Konvolut 1“ bzw „Konvolut 2“, die vom Mitbeteiligten vorgelegt wurden. Insbesondere „Konvolut 2“ enthält dabei auch zahlreiche Fotos, auf denen kein DD- Zeichen zu erkennen ist. Damit steht aber nicht abschließend fest, welche konkreten Tathandlungen dem Mitbeteiligten tatsächlich angelastet wurden.

II.      Sachverhalt:

AA betreibt mit seinem Unternehmen CC e.U. einen Handel als Notfallausstatter mit verschiedenen Produkten, die einerseits Rettungsinstitutionen für ihren täglichen Einsatz benötigen und andererseits Privatpersonen, Arbeitgeber etc zur Eigenausstattung für den Bedarfsfall erwerben können. Bei der erstgenannten Produktpalette handelt es sich um Artikel, die direkt von den jeweiligen Einrichtungen, insbesondere den DD- Dienststellen geordert werden, woraufhin die bestellten Produkte mit dem entsprechenden Aufdruck des DD produziert und an den Besteller ausgeliefert werden. Ein Verkauf von Produkten mit dem Zeichen des DD an Dritte, also keine DD- Dienststellen oder Mitglieder des DD, die sich durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises zu legitimieren haben, erfolgte nicht. Seit 01.08.2017 betrieb der Beschuldigte einen Account für sein Unternehmen, welches über den Link https://www.***.com abrufbar war. Dort und auf der vom Beschuldigten betriebenen Homepage des Unternehmens http://www.***.at sind in großer Zahl Fotos abrufbar, auf denen die von dieser Firma verkauften Produkte als Referenzen abgebildet sind. Die Produkte reichen von Ausrüstungsgegenständen für Bundesheer und Blaulichtorganisationen, darunter auch solche, auf denen das DD- Zeichen angebracht ist, über Ausrüstungsgegenstände für andere Rettungsorganisationen, Erste-Hilfe-Ausrüstung und Ähnliches.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.11.2018 wird die Tatzeit mit 09.01.2018 angegeben und bezüglich der angelasteten missbräuchlich auf den angebotenen Produkten verwendeten DD- Zeichen auf Beilagen verwiesen („siehe Beilagen“). Zu dieser Zeit befanden sich im Akt Beilagen der Anzeige vom Österreichischen DD vom 09.01.2018, die in dieser als Beilagenkonvolut ./1 und Beilagenkonvolut ./2 bezeichnet wurden. Im Akt befindet sich nach der Anzeige eine Vielzahl von Screenshots, die keine Bezeichnung tragen und deshalb nicht zu einem Beilagenkonvolut ./1 bzw ./2 zuordenbar sind. Ob und bzw welche dieser Bilder der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beilage angeschlossen waren, ist aus dem Behördenakt nicht nachvollziehbar. Vom Beschuldigten wurden datumsmäßig nicht zuordenbar die Beilagen „Konvolut 1“ und „Konvolut 2“ der Behörde vorgelegt. Diese Bilder sind nicht ident mit den Screenshots, die sich im Akt im Anschluss an die Anzeige vom 09.01.2018 befinden. Der Stellungnahme des Österreichischen DD vom 12.08.2019 wurden Screenshots vom 07.08.2019 beigelegt, der Stellungnahme des Beschuldigten vom 23.09.2019 sind Screenshots vom 30.11.2018 und 14.12.2018 beigefügt.

Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 27.01.2020 wird die Tatzeit mit „01.08.2017 bis laufend“ vorgehalten. Im Hinblick auf die angelastete Tathandlung wird auf die in der Webseite des Unternehmens und dem dazu gehörigen BB-Auftritt abrufbaren Fotos verwiesen; diese Fotos seien „auszugsweise beigelegt im Beilagenkonvolut ./1 und ./2“ und wird weiters ausgeführt, dass das Beilagenkonvolut dem Straferkenntnis als Anlage beiliegt und Teil des Straferkenntnisses ist. Aus dem Behördenakt lässt sich nicht nachvollziehen, welche Lichtbilder als Beilagenkonvolut und somit Teil des Straferkenntnisses diesem beigelegt waren.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

IV.      Rechtslage:

Im vorliegenden Fall ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes von Bedeutung:

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.       die als erwiesen angenommene Tat;

2.       die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.       den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

V.       Erwägungen:

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie muss somit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen.

Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret anzuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (VwGH 26.05.1992, 88/05/0263); aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (VwGH 18.10.2007, 2005/09/0126). Eine bloß beispielhafte Aufzählung („ua“) von Tathandlungen wird den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht (VwGH 25.05.1983, 83/10/0076); das Gleiche würde für eine bloß paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen oder Verbotsnormen gelten (VwGH 23.04.1991, 90/04/0276).

Der im gegenständlichen Spruch vorhandene „auszugsweise“ Verweis auf die Beilagenkonvolute ./1 und ./2 entspricht einer beispielshaften Aufzählung von Tathandlungen, welche nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht wird.

Abgesehen davon würde im konkreten Fall die Tatanlastung nicht den Anforderungen dieser Gesetzesstelle entsprechen, weil mit der Umschreibung Beilagenkonvolut ./1 und ./2 im Hinblick auf die Vielzahl der inzwischen im Akt befindlichen Screenshots aus diesem nicht nachvollziehbar ist, welche konkreten Bilder dem Straferkenntnis beigeschlossen waren und somit Gegenstand der Tatanlastung sein sollen.

Damit entspricht der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Tatvorwurf nicht den von der Judikatur geforderten Kriterien des § 44a Z 1 VStG und war der Beschuldigte nicht vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt.

Da seit der Tatzeit bereits mehr als 1 Jahr vergangen und damit die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht den Spruch auch nicht konkretisieren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Als erwiesen angenommene Tat
Tatanlastung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.25.0509.6

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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