TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/9 LVwG-AV-642/001-2016

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

WRG 1959 §27
WRG 1959 §29 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerden von 1. A, ***, ***, 2. B und C, D und E, alle vertreten durch F Rechtsanwälte OG in ***, ***, 3. Der Marktgemeinde ***, ***, ***, 4. G und H, beide vertreten durch I, Rechtsanwalt in ***, *** und 5. J, vertreten durch Rechtsanwälte K, L, M, N, O, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12.05.2016, ***, betreffend das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes und die Überlassung von Anlagenteilen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Nach § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers A, der Zweitbeschwerdeführer B und C u.a., der Drittbeschwerdeführerin Marktgemeinde ***, der Viertbeschwerdeführer G und H und des Fünftbeschwerdeführers J dahingehend stattgegeben, dass die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen des angefochtenen Bescheides vom 12.05.2016 (1. bis 10.) alle entfallen.

Das Begehren der Zweitbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und des Fünftbeschwerdeführers auf Beibehaltung der derzeitigen Gerinnesohle und Verfüllung des Tosbeckens wird nach der genannten Gesetzesstelle abgewiesen.

Die Feststellung, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes *** unter der Postzahl *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der *** erloschen ist, bleibt aufrecht. Ebenso bleiben Punkt II. B und III. (Verfahrenskosten) aufrecht.

Der Ausspruch „Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten“ entfällt gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Der Spruchpunkt II. A entfällt ersatzlos.

2.   Eine Leistungsfrist nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 17 VwGVG entfällt. (Es sind keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben.)

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Unter der Postzahl *** ist im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes *** für A und P sowie G und H das Wasserrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, eingetragen. Der Aktenlage sind Bewilligungsbescheide vom 11.08.1939, ***, über den Einbau einer Francis-Turbine und vom 18.12.1942, ***, zu entnehmen.

Durch das August-Hochwasser 2009 ist die gegenständliche Wasserkraftanlage derart beschädigt worden, dass die Anlage seit dieser Zeit, unter anderem wegen Wegfalles der Wehrbäume, nicht mehr in Betrieb gegangen war. Nach Durchführung einiger Überprüfungsverhandlungen schlug der wasserbautechnische Amtssachverständige schließlich in der Verhandlung der Behörde am 03.12.2014 aus fachlicher Sicht erforderliche letztmalige Vorkehrungen für den Erlöschensfall vor, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.05.2016, ***, den bisher Wasserberechtigten A und P sowie G und H nach § 27 Abs. 1 lit. g und § 29 Abs. 1 WRG aufgetragen wurden. Gleichzeitig erfolgte nach § 29 Abs. 5 WRG 1959 der Ausspruch, dass die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen. Näheres führte die Behörde nicht aus. In einem zweiten Spruchpunkt (II. A) trug die belangte Behörde den bisherigen Wasserberechtigten nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 auf, dem Fünftbeschwerdeführer J die rechtsufrig oberwasserseitig situierte Flutermauer zu überlassen, ein Antrag des Erstbeschwerdeführers und seiner Frau auf Überlassung des rechtsufrig situierten Krafthauses und der darin befindlichen Anlagenteile wurde in Spruchpunkt II. B vom Ergebnis her zurückgewiesen. In einem dritten Spruchpunkt (III.) wurde den bisherigen Wasserberechtigten die Tragung der Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen den Bescheid vom 12.05.2016 erhoben 1) A, 2) B und C u.a., rechtsanwaltlich vertreten, 3) die Marktgemeinde ***, 4) G und H, beide anwaltlich vertreten und 5) J, ebenfalls rechtsanwaltlich vertreten, Beschwerde. Der Erstbeschwerdeführer brachte gegen einige letztmalige Vorkehrungen vor sowie gegen den Ausspruch des Überlassens der Flutermauer an den Fünftbeschwerdeführer.

Die Zweit-, die Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer brachten gegen die Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen vor, begehrten deren Aufhebung und die Beibehaltung der derzeitigen Gerinnesohle sowie die Verfüllung des Tosbeckens.

Die Drittbeschwerdeführerin (Marktgemeinde ***) begehrte die Aufhebung der letztmaligen Vorkehrungen, soweit sie sich auf die Entfernung der Wehranlage beziehen.

Im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich führten der bautechnische und der wasserbautechnische Amtssachverständige Anfang April 2017 einen Lokalaugenschein bei der erloschenen Wasserkraftanlage durch.

Da Interesse am Kauf der alten Anlage bestand und der Käufer beabsichtigte, an derselben Stelle ein neues Wasserkraftwerk errichten zu lassen, stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Verfahren bis zur Klärung dieser Frage „ruhend“. Die Herstellung einer neuen Anlage würde die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen entbehrlich machen.

Mit Schreiben vom 24.11.2017 suchten E, G und J um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Standort der im Wasserbuch eingetragenen Anlage mit der Postzahl *** an. Am 28.02.2018 führte die belangte Behörde ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren dazu durch.

Der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beauftragte wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete ein Gutachten vom 22.02.2018, in dem er als geeignetste Maßnahme die möglichst rasche Herstellung der neuen Wehranlage im Hinblick auf einen Ausschluss von erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahr im Verzug am alten Standort nannte.

Die belangte Behörde bewilligte E, J und G mit Bescheid vom 15.03.2018 wasserrechtlich die Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage samt Fischwanderhilfe am ehemaligen Standort der Wasserkraftanlage zur Postzahl ***. Das bewilligte Projekt wurde mit dem allgemeinen Hochwasserschutzprojekt der Marktgemeinde *** abgestimmt.

Der bautechnische Amtssachverständige erstattete am 30.03.2018 für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Gutachten und führte fachlich aus, dass sich der Allgemeinzustand seit dem ersten Lokalaugenschein im Jahr 2017 nicht wesentlich verschlechtert hätte, eine unmittelbare Gefährdungslage wäre nicht gegeben.

Mit E-Mail vom 29.05.2018 zog der Fünftbeschwerdeführer (J) das Ansuchen auf Überlassen der Flutermauer (Spruchpunkt II.A des angefochtenen Bescheides vom 12.05.2016) zurück.

Im Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 20.11.2018 im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde fachlich festgehalten, dass die Wehranlage soweit fertig gestellt worden ist, dass der Schutz öffentlicher Interessen gewahrt wird.

Im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich führte der wasserbautechnische Amtssachverständige am 30.01.2019 bei der Anlage auf Grundstück ***, KG ***, gemeinsam mit den Konsensinhabern E, G und H und J einen Lokalaugenschein durch und stellte er fest, dass zur Zeit die mit Bescheid vom 15.03.2018 wasserrechtlich bewilligte (neue) Wasserkraftanlage errichtet wird. Den Baufortschritt beschrieb der Amtssachverständige als weit fortgeschritten. Die Sicherheit der rechtsufrig befindlichen Liegenschaft beurteilte er als ausreichend. Der Amtssachverständige hielt auch fest, dass sich aufgrund des erhöhten Stauzieles diesbezüglich weitere Sicherheiten ergeben. Schließlich hielt der Amtssachverständige fest, dass die alte hölzerne Wehranlage restlos entfernt worden und somit keine Verklausungsgefahr mehr gegeben ist. Auch die Sicherung des Wohnhauses beurteilte er derart, dass eine Erosionsgefahr des Ufers bei völliger Stauzielsenkung als sehr unwahrscheinlich eingestuft wird. Zusammenfassend führte er aus, dass alle Maßnahmen zur Verbesserung des früheren Zustandes, auch vor Stilllegung des Kraftwerkes, geführt haben.

Im gerichtlichen Schreiben vom 20.12.2019 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, im Zuge des von der Behörde durchzuführenden Kollaudierungsverfahrens zum Bewilligungsbescheid vom 15.03.2018 (neue Wasserkraftanlage) Beweisthemen durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Hinblick auf eine Notwendigkeit der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen im angefochtenen Bescheid vom 12.05.2016 zu beantworten, gegebenenfalls anzugeben, welche anderen Maßnahmen als letztmalige Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Interessen und fremden Rechte aufgrund der Auflassung der alten Wasserkraftanlage mit der Postzahl *** fachlich zu fordern wären.

Mit Schreiben vom 09.10.2020 teilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass am 05.10.2020 die Fertigstellungsmeldung zur neuen Wasserkraftanlage eingelangt wäre.

Am 05.11.2021 hielt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten schließlich die Kollaudierungsverhandlung zum Bewilligungsbescheid vom 15.03.2018 ab, die Verhandlungsschrift dazu sandte die Bezirkshauptmannschaft am 09.11.2021 zu.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hielt fachlich in dieser Verhandlungsschrift zum Erlöschensbescheid vom 12.05.2016 fest, dass die darin aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen gegenstandslos sind, da diese durch die neu errichtete Wasserkraftanlage nicht mehr erforderlich sind.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Rechtssache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.
§ 27.

(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a)

        …

g)

durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h)

...

(2) ...

...

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.
§ 29.

(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) ...

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) ...

(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

(6) ...

...“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes zur Wasserbuch-Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes *** ausgesprochen und gleichzeitig letztmalige Vorkehrungen zum Schutze öffentlicher Interessen und fremder Rechte aufgetragen. In einem weiteren Spruchpunkt hat die Behörde die Überlassung einer Flutermauer nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 ausgesprochen und einen Antrag auf Überlassung des Krafthauses und darin befindlicher Anlagenteile im Ergebnis zurückgewiesen.

Anhand der Aktenlage steht unbestritten fest, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage mit der genannten Wasserbuch-Postzahl wegen Nichtbetriebes über einem Zeitraum von mehr als drei Jahren in Folge teilweiser Zerstörung der Anlage (seit dem Hochwasser im Jahr 2009) erloschen ist.

Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen ist nur zum Schutze öffentlicher Interessen oder fremder Rechte iSd § 29 Abs. 1 WRG 1959 vorzunehmen.

An der Stelle des alten Wasserkraftwerkes ist E, J und G mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.03.2018, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer Wasserkraftanlage (u.a. Grundstück Nr. ***, KG ***) erteilt worden. Das mit diesem Bescheid bewilligte Projekt ist, wie in der Verhandlung der belangten Behörde am 05.11.2021 vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen und vom gewässerbiologischen Amtssachverständigen fachlich festgestellt, entsprechend der erteilten Bewilligung vom 15.03.2018 (mit geringfügigen Abweichungen) umgesetzt worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat im Zuge der Überprüfungsverhandlung an diesem Tag ausgeführt, dass aufgrund der Umsetzung keine letztmaligen Vorkehrungen iSd angefochtenen Bescheides vom 12.05.2016 erforderlich sind. Den erhobenen Beschwerden war insoweit stattzugeben.

Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes wird nicht bestritten, der Ausspruch des Erlöschens hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes deklarative Natur (vgl. VwGH vom 28.04.2011, 2007/07/0071).

Dem Begehren der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer, die derzeitige Sohle beizubehalten und eine Verfüllung des Tosbeckens vorzuschreiben, konnte nicht stattgegeben werden, da aus fachlicher Sicht keine letztmaligen Vorkehrungen zum Schutze deren Rechte als erforderlich erachtet wurden. Allerdings werden die Wasserberechtigten der neuen Wasserkraftanlage für die Instandhaltung der Anlage zu sorgen haben. Auflage 16 des Bewilligungsbescheides vom 15.03.2018 sieht vor, dass Anlandungen im Unterwasser im Fall der Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr zu entfernen sind. Außerdem ist ein Betriebsverantwortlicher zu bestellen, der auf den ordnungsgemäßen Betrieb und die Einhaltung der Betriebsvorschrift zu achten hat.

Die Instandhaltungspflicht der Wasserberechtigten ergibt sich aus § 50 WRG 1959 und führt bei Nichteinhaltung zur Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages an die Berechtigten durch die Wasserrechtsbehörde.

Der Ausspruch der Überlassung der rechtsufrigen Flutermauer in Spruchpunkt II.A des angefochtenen Bescheides vom 12.05.2016 war aufgrund der Zurückziehung des seinerzeit gestellten Antrages des Fünftbeschwerdeführers J im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit E-Mail vom 29.05.2018, welches bei der belangten Behörde eingebracht und von dieser an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet wurde, im Zusammenhang mit der Anfechtung dieses Punktes durch den Erstbeschwerdeführer aufzuheben. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen diesen Spruchpunkt gilt damit als erledigt.

Da keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen sind, konnte die Festlegung einer Erfüllungsfrist entfallen.

Der Ausspruch über die Dienstbarkeiten („Damit erlöschen auch die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten“) hat zu entfallen, da ein derartiger Ausspruch konkrete Angaben über die eingeräumten und nun für erloschen zu erklärenden Dienstbarkeiten zu enthalten hat (vgl. VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0004, und VwGH vom 09.03.2000, 99/07/0115). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen eines derartigen Ausspruches nichts daran ändert, dass die Dienstbarkeiten iSd § 70 Abs. 1 WRG 1959, welche anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingeräumt und nun entbehrlich wurden, mit dem Erlöschen des Wasserrechtes automatisch wegfallen würden (vgl. dazu VwGH vom 25.04.2002, 2001/07/0004, Seite 7).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz des gestellten Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 u.a.).

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; letztmalige Vorkehrungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.642.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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