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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen die – hinreichend dokumentierte – Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes nach Bestimmungen der COVID-19-NotmaßnahmenVSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antragsteller behauptet die Gesetzwidrigkeit von §1, der Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in §2 Abs2, der Wortfolge "und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen" in §3, von §4 Abs1, von §7, in eventu von §7 Abs1, 6 und 7, sowie von §16 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV, BGBl II 479/2020 idF BGBl II 528/2020, und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen das Recht auf Leben (Art2 EMRK) und das Recht auf Unversehrtheit (Art3 GRC), gegen das Recht auf persönliche Freiheit (Art5 EMRK, PersFrSchG), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 des 4. ZPEMRK), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), gegen die Erwerbsfreiheit (Art6 StGG), gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 des 1. ZPEMRK), gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und gegen das Determinierungsgebot (Art18 Abs1 B-VG, Art7 EMRK).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zu Ausgangsregelungen VfGH 24.6.2021, V2/2021; zum Gebot des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes VfGH 10.6.2021, V35/2021; zur Erwerbsfreiheit, zur Unversehrtheit des Eigentums und zu sachlichen Differenzierungen zwischen verschiedenen Kategorien von Betrieben VfGH 24.6.2021, V592/2020; 24.6.2021, V593/2020) und der im Verordnungsakt dokumentierten Lage lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtenen Bestimmungen greifen auch nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein (vgl VfGH 24.6.2021, V2/2021, Rz 90). Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit ist auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Schließlich belastet allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl nur zB VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011, 20.070/2016). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann (vgl zB VfSlg 8395/1978, 10.296/1984, 13.785/1994, 18.821/2009, 19.530/2011), was im vorliegenden Fall zu bejahen ist (vgl VfGH 24.6.2021, V2/2021, Rz 91 f.).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V591.2020Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022