RS Vfgh 2021/11/29 G190/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita, Art140 Abs1b
Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §27
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung von Strafbestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes betreffend Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit Lohnkontrollen mangels Präjudizialität; keine Anwendung der Bestimmung nach zwischenzeitlicher Novellierung

Rechtssatz

Während des Gesetzesprüfungsverfahrens wurde mit BG BGBl I 174/2021 unter anderem die vom antragstellenden Gericht als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §27 LSD-BG, BGBl I 44/2016, novelliert. Zufolge der ausdrücklichen Anordnung des §72 Abs10 LSD-BG, BGBl I 44/2016 idF BGBl I 174/2021, ist §27 leg cit auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (01.09.2021) anhängigen Verfahren anzuwenden.

Diese Gesetzesänderung bewirkt, dass das antragstellende Landesverwaltungsgericht §27 LSD-BG, BGBl I 44/2016, auf den sich seine Bedenken beziehen, bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht mehr anzuwenden hat.

Es ist somit - was der VfGH in stRsp als Voraussetzung für die Zurückweisung eines gerichtlichen Antrages auf Gesetzesprüfung ansieht - offenbar ausgeschlossen, dass die angefochtene Bestimmung als eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes nunmehr in Betracht kommen kann.

Entscheidungstexte

  • G190/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2021 G190/2021

Schlagworte

VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G190.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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