RS Vfgh 2021/11/29 E3695/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen von Myanmar nach Bangladesch geflüchteten Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Herkunft des Beschwerdeführers; mangelnde Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führt zunächst aus, dass "nicht festgestellt [wird], dass der BF ein Rohingya ist", und begründet dies im Wesentlichen damit, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte "Familienbuch" die Kennzeichnung einer repatriierten Familie aufweise, weshalb es davon ausgehe, dass "sich dieser eine Identität als Rohingya zueignen möchte, welche in eine Lebens- und Fluchtgeschichte passte". Im Widerspruch zur Annahme einer konstruierten Lebens- und Fluchtgeschichte legt das BVwG jedoch wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft dennoch seinen Feststellungen bzw seinen Ausführungen in der Beweiswürdigung zugrunde. Auf Grund dieser widersprüchlichen Ausführungen zur Herkunft des Beschwerdeführers ist für den VfGH nicht ersichtlich, von welchen diesbezüglichen Annahmen das BVwG ausgeht. Dazu kommt, dass das BVwG Feststellungen in wesentlichen Teilen im Konjunktiv trifft bzw die Aussagen des Beschwerdeführers bloß wiedergibt. Bei dieser Vorgehensweise ist für den VfGH nicht erkennbar, ob und welches Vorbringen vom BVwG als glaubhaft erachtet wird und worauf sich in weiterer Folge die Beurteilung dieses Vorbringens als unglaubwürdig stützt. Das Erkenntnis ist daher einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und folglich mit Willkür belastet.

Das BVwG hat es weiters unterlassen, sich mit dem vom Beschwerdeführer näher geschilderten Vorbringen, von der Polizei auf Grund des illegalen Betriebes seines Geschäftes geschlagen worden zu sein, auseinanderzusetzen, wenngleich es dies ebenso feststellt wie den Umstand, dass der Beschwerdeführer der Polizei regelmäßig Geldzahlungen leisten habe müssen. Indem das BVwG es unterlassen hat, den ermittelten Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen, fehlt es an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3695.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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