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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines Staatsangehörigen von Syrien mangels Auseinandersetzung mit dem insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Fluchtvorbringen zur ZwangsrekrutierungRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übersieht, dass der Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische Kämpfer ausgesetzt sei, und unterlässt es in der Folge zur Gänze, sich mit diesem maßgeblichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Würdigung sonstiger Umstände kann eine Auseinandersetzung mit einem konkreten Fluchtvorbringen, wie der drohenden Zwangsrekrutierung durch kurdische Kämpfer, nicht ersetzen oder überflüssig machen.
Indem das BVwG es somit unterlassen hat, zur Gefahr einer drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kämpfer Feststellungen zu treffen und den so ermittelten Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen, fehlt es an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Das angefochtene Erkenntnis wird damit rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht gerecht und ist daher mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2994.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022