RS Vfgh 2021/11/29 E2865/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §3, §20
Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2021 §6

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Entscheidung eines (männlichen) Richters des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Abweisung des Status der Asylberechtigten bei vorgebrachter drohender Zwangsverheiratung einer weiblichen Staatsangehörigen des Iraks

Rechtssatz

Die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen der Sache nach einen (erfolgten wie drohenden) Eingriff in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 AsylG 2005 behauptet. Da die Zuständigkeit durch die entsprechende Behauptung (eines näher konkretisierten Versuches einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater als Fluchtgrund) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw in der Beschwerde (bereits in der Türkei durch ihren Vater einem Zwangsverheiratungsversuch ausgesetzt gewesen zu sein) begründet wird, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat, kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der erkennende Richter des BVwG dieses Vorbringen als unglaubwürdig gewertet hat und zum Schluss gekommen ist, dass eine solche Gefahr im Irak nicht bestehe.

Indem das BVwG über die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden hat, obgleich §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall anzuwenden war und die Beschwerdeführerin ein Abgehen von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit einer Richterin nicht verlangt hat, hat es die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Gericht Zusammensetzung, Bundesverwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2865.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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