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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags gegen die – hinreichend dokumentierte – Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes nach Bestimmungen der COVID-19-NotmaßnahmenVRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (zum Gebot des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes E v 10.06.2021, V35/2021) und der im Verordnungsakt dokumentierten Lage lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtenen Bestimmungen greifen auch nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein. Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit ist auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Schließlich belastet allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V591.2020Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022