RS Vfgh 2021/11/29 V591/2020

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b
COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 479/2020 idF BGBl II 528/2020 §3, §4, §7, §16
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags gegen die – hinreichend dokumentierte – Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes nach Bestimmungen der COVID-19-NotmaßnahmenV

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (zum Gebot des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes E v 10.06.2021, V35/2021) und der im Verordnungsakt dokumentierten Lage lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtenen Bestimmungen greifen auch nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein. Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit ist auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Schließlich belastet allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • V591/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2021 V591/2020

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V591.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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