TE Vfgh Erkenntnis 2021/11/30 E3137/2021 ua

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §34
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend eine Familie mit drei minderjährigen Kindern von Staatsangehörigen von Afghanistan; Aktenwidrigkeit der Feststellungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin, insbesondere bezogen auf deren Lebensgestaltung und Sprachkenntnissen

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.270,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind seit 2012 miteinander verheiratet, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführer stellten nach ihrer Einreise am 3. November 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind in Österreich geboren und stellten am 15. Jänner 2018 bzw am 11. März 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 19. März 2018 bzw vom 2. April 2019 ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11. Mai 2021 eine mündliche Verhandlung durchführte. In diesem Rahmen beantwortete die Erstbeschwerdeführerin, die ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten über ein "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" verfügt, den Großteil der an sie gerichteten Fragen auf Deutsch. Befragt, was sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab sie wörtlich Folgendes an:

"Ich habe keine Freiheit in Afghanistan. Ich kann nicht zur Schule gehen, ich kann nicht arbeiten, ich kann nicht das anziehen, was ich möchte. Ich kann mich nicht schminken. Ich kann nicht spät nach Hause gehen. In Afghanistan kann ich nicht alleine nach draußen gehen, es gibt keine Sicherheit. Ich kann nicht Sport machen oder studieren. Ich kann nicht selbstständig sein, ich kann kein eigenes Gehalt haben. Ich will die erste Person in meinem Leben sein, nicht die zweite Person."

Des Weiteren gab die Erstbeschwerdeführerin ua an, für den **************** in Linz gearbeitet zu haben, den sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht habe. Sie bringe ihr ältestes Kind in den Kindergarten, gehe laufen, kaufe ein, besuche Freunde und lerne Deutsch. Die Erledigung der Haushaltsarbeiten teile sie sich mit ihrem Ehemann. Das Geld verwalte sie allein. Künftig beabsichtige sie, den Hauptschulabschluss zu machen und dann ins Abendgymnasium zu gehen, um Pädagogin werden zu können.

4. Mit Entscheidung vom 21. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) ab (Spruchpunkt A) .), gab den Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide statt, erkannte den Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils zu und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (Spruchpunkte A) II. und A) III.).

Unter der Rubrik "Zum Vorbringen einer Verfolgung der BF1 auf Grund ihrer behaupteten 'westlichen Orientierung':" stellt das Bundesverwaltungsgericht wörtlich Folgendes fest:

"Es wird festgestellt, dass die BF1 im Herkunftsstaat nicht allein aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Bei der BF1 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die BF1 spricht zum Entscheidungszeitpunkt nur wenig Deutsch und hat auch bisher keine Sprachprüfungen abgelegt. Sie tätigt lediglich selbstständig Einkäufe und hat in Österreich auch nicht das Kopftuch abgelegt.

Es wird festgestellt, dass die BF1 während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Auch ist das Tragen von westlicher Kleidung nicht ausreichend, um das Gesellschaftsbild einer westlich orientierten Frau vermitteln zu können. Die BF1 hat sich ansonsten im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als 'westlich' bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert.

Die BF1 konnte die Werte der Freiheit nicht als die eigenen beschreiben. Sie nannte lediglich die hier in Österreich üblichen Verhaltensweisen, nicht jedoch eine verinnerlichte Einstellung zu den Werten der Freiheit. Ein intellektuell durchdachtes Wertegerüst, in welchem der Begriff 'Freiheit' hinterfragt wurde, konnte sie weder nennen oder gar näher ausführen.

Der Umgang mit Freunden und der Wunsch nach Ergreifen eines Berufs, resultieren daraus, dass die BF1 durch das Leben in Österreich, mit diesen im Bundesgebiet üblichen Verhaltensweisen im Zuge ihres Aufenthaltes in Kontakt gekommen ist und von der BF1 übernommen wurden.

Die freie Wahl der Kleidung auf die hier üblichen Freiheiten zu begründen, stellt keine innere Zuwendung zu den Werten der Freiheit dar."

Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung ua Folgendes näher aus:

"Die Feststellungen zur BF1 als eine nicht am westlichen Frauen und Gesellschaftsbild orientierte afghanische Frau ergeben sich aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der von der BF1 in der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte.

Nach eingehender Befragung der BF1 zu ihrem aktuellen Leben in Österreich in der mündlichen Verhandlung sind keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass die BF1 in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ('westliche') Lebensweise führt, dass dies einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellte.

So handelt es sich bei der BF1 um eine erwachsene, einfache Frau, deren Fokus nach wie vor auf der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder liegt, während das Streben nach auch künftiger eigener Selbständigkeit im Entscheidungszeitpunkt nur in Ansätzen erkennbar ist.

Trotz ihres über fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich verfügt die BF1 über nur äußerst geringe Deutschkenntnisse (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Dass sie besondere Anstrengungen unternehmen würde, um Deutsch zu lernen, ist aus ihren Aussagen nicht hervorgekommen. Die in der mündlichen Verhandlung dargestellten Kenntnisse der deutschen Sprache sind bestenfalls auf Niveau A1. Die BF1 konnte auch kein Zeugnis über eine bestandene Prüfung auf diesem Niveau vorlegen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, bzw spricht es nicht für einen ernsthaften Wunsch nach einem selbstbestimmten und westlich geprägten Lebensstil, dass die Deutschkenntnisse der BF1 nach fast fünfjährigem Aufenthalt in Österreich derart schwach sind und sie während der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich nur wenige Möglichkeiten ergriffen hat, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, die es ihr ermöglichen würden, eine zusammenhängende Kommunikation auf einfachem Niveau zu führen. Die BF1 ist daher bei komplexeren Erledigungen auf die Unterstützung durch ihre Verwandten oder Betreuungseinrichtungen angewiesen, was der Annahme eines selbstbestimmten Lebens diametral entgegensteht.

In der mündlichen Verhandlung zeigte die BF1 auch kein besonderes eigenes Engagement eine Arbeit zu finden. Ebenso waren eine klare Vorstellung sowie eine konkrete Planung eines Berufszieles nicht erkennbar. Die BF1 war nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, dass sie angesichts ihrer nur geringen Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache in der Lage ist, diesen Wunsch auch in absehbarer Zeit in die Tat umzusetzen, zumal die BF1 ihren Arbeitsalltag ausschließlich mit der Haushaltführung und Betreuung der Kinder darstellt."

5. Gegen Spruchpunkt A) I. dieser Entscheidung richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in der jeweils die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und – ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässigen – Beschwerden sind begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich einer "westlichen Orientierung" (vgl hiezu auch VfGH 7.6.2021, E4359/2020 ua) sind – vor allem bezogen auf ihre Lebensgestaltung und Sprachkenntnisse – unter Zugrundelegung des vorliegenden Aktenmaterials nicht nachvollziehbar. Wegen dieser maßgeblichen Aktenwidrigkeiten in einem wesentlichen Entscheidungspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt A) I. der angefochtenen Entscheidung bereits aus diesem Grund mit Willkür belastet. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidungen betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (VfSlg 19.671/2012, 19.855/2014, 20.215/2017; VfGH 24.11.2016, E1085/2016 ua; 24.11.2020, E3039/2020 ua).

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind durch Spruchpunkt A) I. der angefochtenen Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 25 vH des Pauschalsatzes zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 545,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3137.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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