TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/17 92/14/0081

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 23. März 1992, 130-5/91, betreffend Zurücknahme der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988 (§ 275 BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Erklärungen des Beschwerdeführers folgend erließ das Finanzamt den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988 (in der Folge: Sachbescheide), wobei diese iSd § 93 Abs 3 lit a BAO keine Begründung enthielten.

Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Mitteilung der den Sachbescheiden fehlenden Begründung und erhob unter einem Berufung, wobei er ausführte, in den Sachbescheiden seien die Vorsteuer, die Umsatzsteuer, die Zahllast, das zu versteuernde Einkommen und die Einkommensteuer unrichtig festgesetzt sowie die von ihm entrichteten Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden.

Unter Hinweis auf § 93 Abs 3 lit a BAO teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 1990 mit, die Sachbescheide wichen nicht von den Erklärungen ab, weswegen dem Antrag auf Mitteilung der diesen Sachbescheiden fehlenden Begründung nicht entsprochen werden könne.

Mit Bescheid vom selben Tag, zugestellt am 27. Juli 1990, forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die Berufung gegen die Sachbescheide insofern zu ergänzen, als eine Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, abzugeben und eine ausreichende Begründung zu erstatten sei. Das Finanzamt setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 8. August 1990, wobei es darauf hinwies, bei Versäumung dieser Frist gelte die Berufung als zurückgenommen.

Im Schreiben vom 22. August 1990, beim Finanzamt persönlich überreicht am 27. August 1990, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, wegen seiner und seines Vertreters urlaubsbedingter Abwesenheit sei er nicht in der Lage gewesen, die ihm gesetzte Frist zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide einzuhalten. Diese Frist sei auch relativ kurz gewesen, "zumal darin nur fünf Arbeitstage enthalten sind und allein die Beschaffung der Information zumindest eine Woche in Anspruch nimmt." Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag, die Frist zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide bis zum 20. September 1990 zu verlängern. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, das Finanzamt habe seinem Antrag vom 9. Juli 1990 auf Mitteilung der den Sachbescheiden fehlenden Begründung nicht entsprochen. Er bestreite nach wie vor die Richtigkeit der Sachbescheide, weil in diesen Abgaben unrichtig festgesetzt sowie die von ihm entrichteten Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden seien.

Mit Schreiben vom 14. September 1990, beim Finanzamt persönlich überreicht am 18. September 1990, beantragte der Beschwerdeführer, im Jahr 1988 Zinsen als Betriebsausgaben zum Ansatz zu bringen sowie aus dem Titel des Unterhaltes für seine unehelichen Kinder eine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1990 stellte das Finanzamt fest, die Berufung vom 9. Juli 1990 gegen die Sachbescheide gelte gemäß § 275 BAO als zurückgenommen. Denn der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der gesetzten Frist

(8. August 1990) die der Berufung anhaftenden Mängel zu beheben.

Gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1990 erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er im wesentlichen ausführte, er habe in dem am 27. August 1990 beim Finanzamt persönlich überreichten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide dargestellt, daß die ihm erteilte Frist zu kurz bemessen und überdies sein Vertreter urlaubsbedingt abwesend gewesen sei. Die fristgerechte Erfüllung des ihm erteilten Auftrages zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide sei daher unmöglich gewesen. Nichtsdestoweniger habe er bereits in dem eben erwähnten Antrag dem ihm erteilten Auftrag insofern entsprochen, als er ausgeführt habe, in den Sachbescheiden seien jedenfalls die von ihm entrichteten Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden. Über seinen Antrag, die Frist zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide bis zum 20. September 1990 zu verlängern, sei ebenso wie über seinen Antrag vom 9. Juli 1990 auf Mitteilung der den Sachbescheiden fehlenden Begründung nicht entschieden worden. Die Feststellung, die Berufung vom 9. Juli 1990 gegen die Sachbescheide gelte gemäß § 275 BAO als zurückgenommen, sei daher rechtswidrig.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, ein Auftrag zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel sei zwingend zu erlassen. Werde diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, müsse die Berufung als zurückgenommen angesehen werden. Zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel seien insgesamt zwölf Tage, davon acht Werktage zur Verfügung gestanden. Von einer unangemessen kurzen Frist könne daher keine Rede sein. Dem am 27. August 1990 beim Finanzamt persönlich überreichten Antrag, die Frist zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide zu verlängern, komme keine Bedeutung zu, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel gestellt worden sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1990 auf Mitteilung der den Sachbescheiden fehlenden Begründung habe - wie sich aus dem diesbezüglichen Schreiben vom 25. Juli 1990 ergebe - nicht entsprochen werden können.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz behauptete der Beschwerdeführer zunächst, das Finanzamt habe über die Berufung gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1990 betreffend Zurücknahme der Berufung gegen die Sachbescheide bereits mittels Berufungsvorentscheidung entschieden, weswegen die Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung in derselben Sache unzulässig sei. Abgesehen davon habe er mit am 18. September 1990 beim Finanzamt persönlich überreichten Schreiben einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide gestellt und alle an ihn gerichteten Fragen beantwortet. Ungeachtet der Tatsache, daß er innerhalb der ihm gesetzten - jedenfalls zu kurz bemessenen - Frist dem Auftrag zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide nicht entsprochen habe, sei die Abgabenbehörde verpflichtet, Anbringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1990 betreffend Zurücknahme der Berufung gegen die Sachbescheide ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf § 250 Abs 1 BAO ausführte, in der gegen die Sachbescheide erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer weder erklärt, welche Änderungen beantragt würden, noch seine Berufung nachvollziehbar begründet. Denn einerseits seien die als unrichtig bezeichneten Abgaben laut Erklärungen festgesetzt worden, anderseits die entrichteteten Vorauszahlungen nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens gewesen. Überdies seien die entrichteten Vorauszahlungen in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen und sodann bei der Zahllast berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, welche Änderungen der Sachbescheide beantragt würden, habe somit einen unbestimmten und unbestimmbaren Inhalt gehabt, weswegen der Auftrag zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel zwingend zu erlassen gewesen sei. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide von insgesamt zwölf Tagen, davon acht Werktagen sei insofern ausreichend gewesen, als sich die Berufung gegen laut Erklärungen ergangene Bescheide gerichtet habe und der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt überdies berufsbedingt laufend mit der Verfassung termingebundener Schriftsätze befaßt sei. Dem am 27. August 1990 beim Finanzamt persönlich überreichten Antrag, die Frist zur Ergänzung der Berufung zu verlängern, komme ebenso wie dem beim Finanzamt am 18. September 1990 persönlich überreichten Antrag, im Jahr 1988 Zinsen als Betriebsausgaben zum Ansatz zu bringen sowie aus dem Titel des Unterhaltes für uneheliche Kinder eine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, keine Bedeutung zu, weil die mit 8. August 1990 terminisierte Frist ungenützt verstrichten sei. Das Finanzamt sei daher nicht verpflichtet gewesen, über das nach Ablauf der Frist gestellte Fristverlängerungsansuchen zu entscheiden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Finanzamt habe seinem Antrag auf Mitteilung der den Sachbescheiden fehlenden Begründung nicht entsprochen, widerspreche ebenso wie die Behauptung, das Finanzamt habe betreffend die Zurücknahme der Berufung gegen die Sachbescheide eine zweite Berufungsvorentscheidung erlassen, der Aktenlage. Mit Schreiben vom 25. Juli 1990 habe das Finanzamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Sachbescheide wichen nicht von den Erklärungen ab, weswegen dem Antrag auf Mitteilung der diesen Sachbescheiden fehlenden Begründung nicht entsprochen werden könne. Die vom Beschwerdeführer als zweite Berufungsvorentscheidung bezeichnete Erledigung betreffe den von ihm iSd § 212a BAO gestellten Antrag, nicht jedoch die Zurücknahme der Berufung gegen die Sachbescheide.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung gegen die Sachbescheide verletzt, wobei er sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er habe in dem am 23. Mai 1990 beim Finanzamt persönlich überreichten Schreiben den Antrag gestellt, aus dem Titel des Unterhaltes für seine unehelichen Kinder eine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weswegen (zumindest) der Einkommensteuerbescheid nicht erklärungsgemäß ergangen sei, genügt es darauf hinzuweisen, daß dieser Antrag - wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die vorgelegten Verwaltungsakten in ihrer Gegenschrift zu Recht ausführt - vom Beschwerdeführer im Zug eines Berufungsverfahrens betreffend die Jahre 1985 bis 1987 gestellt worden ist. Außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1972 sind nur auf Antrag zu berücksichtigen. Mangels eines solchen Antrages war das Finanzamt keineswegs verpflichtet, eine außergewöhnliche Belastung im Jahr 1988 zu berücksichtigen, geschweige denn, dies zu begründen. Da die Sachbescheide somit laut Erklärungen erlassen wurden, bedurfte es keiner Begründung iSd § 93 Abs 3 lit a BAO. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Abgabenbehörde könne so lange keine Begründung für die von ihm erhobene Berufung verlangen, als sie selbst ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, geht daher ins Leere.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, liegt die Erteilung eines Auftrages zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Wird somit einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl das Erkenntnis vom 14. September 1992, 91/15/0135, mwA).

Der angefochtene Bescheid wäre somit nur dann rechtswidrig, wenn die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Sachbescheide keine Mängel iSd 250 BAO aufgewiesen hätte oder die vom Finanzamt bestimmte Frist zur Behebung der der Berufung anhaftenden Mängel nicht angemessen gewesen wäre.

Davon ausgehend zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen die Sachbescheide weder erklärt, welche Änderungen beantragt werden, noch nachvollziehbar begründet, weswegen die angefochtenen Bescheide unrichtig sind. Mit dem Berufungsvorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt sowie die Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden, ist jedenfalls dem Erfordernis des § 250 Abs 1 lit c BAO nicht entsprochen worden. Die Berufung des Beschwerdeführers hat daher insoweit einen unbestimmten und unbestimmbaren Inhalt gehabt, weswegen die Erteilung des Auftrages zur Behebung der der Berufung anhaftenden Mängel zwingend zu Recht erfolgt ist. Ergänzend wird bemerkt, daß die vom Beschwerdeführer entrichteten Vorauszahlungen nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens gewesen und überdies in den Sachbescheiden ausgewiesen worden sind. Gegen die Höhe der so ausgewiesenen Vorauszahlungen hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe auf sein Berufungsvorbringen, sowohl er als auch sein Vertreter seien in der Zeit vom 27. Juli bis 8. August 1990 urlaubsbedingt abwesend gewesen, weswegen die gesetzte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, keinen Bedacht genommen. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, bei Zweifel an der behaupteten Abwesenheit dementsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat in dem am 27. August 1990 beim Finanzamt persönlich überreichten Schreiben behauptet, wegen seiner und seines Vertreters urlaubsbedingter Abwesenheit sei er nicht in der Lage gewesen, die ihm gesetzte Frist zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide einzuhalten. In der Berufung gegen den Bescheid betreffend Zurücknahme der Berufung gegen die Sachbescheide hat der Beschwerdeführer behauptet, die ihm erteilte Frist sei zu kurz bemessen gewesen. Überdies sei sein Vertreter urlaubsbedingt abwesend gewesen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nie behauptet, er und sein Vertreter seien in der Zeit vom 27. Juli bis 8. August 1990 urlaubsbedingt abwesend gewesen. Ebensowenig hat er behauptet, der ihm erteilte Auftrag zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide sei ihm infolge Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtswirksam zugestellt worden. Vielmehr geht der Beschwerdeführer von einer rechtswirksamen Zustellung des eben erwähnten Auftrages am 27. Juli 1990 aus, weil er die Ansicht vertritt, die ihm gesetzte Frist wäre zu kurz gewesen. Für den Fall einer nicht rechtswirksamen Zustellung hätte eine Frist nämlich gar nicht zu laufen begonnen. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers oder seines Vertreters gewesen, nach Zustellung des Auftrages zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide unter Hinweis auf die sodann erfolgte urlaubsbedingte Abwesenheit einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel zu stellen. Die belangte Behörde hatte daher keine Veranlassung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und sein Vertreter nach dem 27. Juli 1990 urlaubsbedingt abwesend gewesen sind. Was schließlich den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die ihm gesetzte Frist zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel sei zu kurz bemessen gewesen, genügt es darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen hg Rechtsprechung in einem Verfahren zur Behebung der einer Berufung anhaftenden Mängel die gesetzte Frist den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung zu tragen hat und so ausreichend sein muß, um die Partei in die Lage zu versetzen, dem Auftrag ordnungsgemäß nachzukommen (vgl nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. September 1992). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aus welchen Gründen es ihm bei den - wie bereits dargestellt - laut Erklärungen ergangenen Sachbescheiden nicht möglich gewesen sein sollte, die der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Wie bereits ausgeführt, wäre es ihm überdies freigestanden, bereits am Tag der Zustellung des ihm erteilten Auftrages zur Ergänzung der Berufung gegen die Sachbescheide einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel zu stellen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse (die Sachbescheide sind laut Erklärungen ergangen; beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Rechtsanwalt) zwölf Tage als angemessene Frist zur Behebung der der Berufung gegen die Sachbescheide anhaftenden Mängel angesehen hat. Von einem Ermessensmißbrauch im Sinn einer Unbilligkeit kann ebenfalls keine Rede sein, weil die gesetzte Frist - wie eben ausgeführt - den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung getragen hat und bei der gegebenen Sachlage eine Frist von zwölf Tagen nicht unangemessen gewesen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140081.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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